Denkmalschutz

Immobilien repräsentieren oft Zeitgeschichte und stiften regionale Identität. Der Denkmalschutz zielt darauf ab, kulturhistorisch bedeutsame Objekte für die Nachwelt zu erhalten. Unter Denkmalschutz stehen alle Immobilien, die in die Denkmalliste des jeweiligen Bundeslandes eingetragen sind. Die Anerkennung einer Immobilie als Denkmal setzt ein förmliches Bescheinigungsverfahren voraus. Ansprechpartner ist die für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Behörde. Sie wird meist von sich aus tätig und stellt ein Objekt im Allgemeininteresse unter Denkmalschutz. Details regelt das Denkmalschutzgesetz (DSchG).

Da Immobilien fortlaufend unterhalten werden müssen, müssen denkmalgeschützte Immobilie im Hinblick auf den Denkmalschutz so renoviert und saniert werden, dass ihre Substanz in der ursprünglichen Form möglichst erhalten bleibt. Sanierungsmaßnahmen sind stets mit der Denkmalschutzbehörde vor ebzustimmen. Besonders wenn es um die Sanierung von Fenstern geht, macht der Denkmalschutz strenge Vorgaben.

Neue, energieeffiziente Fenster müssen zur Fassade passen. Oft müssen für die Instandsetzung detailgetreue Nachbauten angefertigt werden. Sprossenfenster können beispielsweise mit einem speziellen Isolierglas nachgebaut werden. Ähnlich ist es bei Haustüren. Ist das Dach schiefergedeckt, muss es als solches erhalten bleiben. Um Energieeffizienz und Denkmalschutz in Einklang zu bringen, sind oft Kompromisslösungen unabdingbar. So muss eine Fassadendämmung meist im Inneren des Hauses angebracht werden.

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Objekt unter Denkmalschutz – steuerliche Gründe

Der Anreiz, sich für ein denkmalgeschütztes Objekt zu engagieren, hat oft steuerliche Gründe. Da der Staat an der Erhaltung denkmalgeschützter Objekte interessiert ist und Investoren nicht allein durch den Erhaltungsaufwand abgeschreckt werden sollen, erlaubt das Steuerrecht, die Sanierungskosten steuerlich geltend zu machen. Damit erweisen sich Denkmalimmobilien als renditestarke Investitionen und gerade die steuerliche Abschreibungsmöglichkeit als eine der letzten Möglichkeiten, legal und effizient Steuern zu sparen.

§ 10f EStG fördert Aufwendungen im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und den folgenden neun Kalenderjahren jeweils mit 9 % als Sonderausgaben, sofern der Investor die Denkmalimmobilie selbst nutzt. Wird die Immobilie vermietet, kann der Investor nach § 7i EStG 100 Prozent der Sanierungskosten steuerlich geltend machen und die Kosten in einem Zeitraum von 12 Jahren in den ersten acht Jahren mit 9 % und den folgenden vier Jahren mit 7 % abschreiben.

Wer sein denkmalgeschütztes Haus energetisch sanieren möchte, kann zudem unter erleichterten Förderungsvoraussetzungen KfW-Fördermittel in Anspruch nehmen. Mithin darf ein KfW-Effizienzhaus-Denkmal einen etwa 60 % schlechteren Energiebedarf als Neubauten aufweisen, um eine KfW-Förderung zu erhalten.

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