Die Pflichten des Immobilien­maklers gegenüber den Käufern

In diesem Artikel erklären wir Ihnen, welche Pflichten der Immobilienmakler gegenüber den Käufern zu erfüllen hat. 

Sie sind Verkäufer? Hier finden Sie mehr über die Pflichten gegenüber den Verkäufern.

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Immobilienmakler bieten Dienstleistungen. Sie arbeiten und leben vom Vertrauen ihrer Kunden. Diese Prämisse findet ihren Ursprung bereits darin, dass der Makler potentielle Kaufinteressenten anspricht oder von einem Kaufinteressenten konkret mit der Suche nach einer geeigneten Immobilie beauftragt wird.

Informationspflichten gegenüber Käufer nach DL-InfoV

Um eine Vertrauensbasis zu schaffen, verpflichtet die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) jeden Makler, in Berlin ist das nicht anders geregelt, seine Kunden frühzeitig über alles zu informieren, was für die Durchführung und Abwicklung des Auftrags wichtig ist.

Arbeitet ein Makler zum Beispiel in Berlin online mit einer Website, ist er auch nach § 5 Telemediengesetz verpflichtet, den Leser über sein Unternehmen zu informieren. Die Informationspflicht verpflichtet Makler, ihren Namen und den Namen ihrer Firma, die Rechtsform ihrer Firma und die damit einhergehende Vertretungsberechtigung mitzuteilen. So weiß der Kunde, mit wem er es zu tun hat. Ist der Makler im Handelsregister eingetragen, ist die Handelsregisternummer anzugeben.

Wichtig ist, dass der Makler die Kontaktmöglichkeiten offenlegt, insbesondere eine Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Faxnummer angibt, unter der ihn der Kunde erreichen kann.

Außerdem muss er über die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde und seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer informieren sowie mitteilen, ob er Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet. Seriöse Makler unterhalten zudem eine Berufshaftpflichtversicherung und informieren den Kunden auch hierüber.

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Art und Weise der Information des Käufers

Die notwendigerweise mitzuteilenden Informationen kann der Immobilienmakler von sich aus dem Kunden mitteilen, alternativ im Büro für Besucher zugänglich vorhalten, sie auf seiner Website darstellen oder in alle von ihm verwendeten Informationsunterlagen aufnehmen.

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Immobilienmakler bestimmen ihren Erfolg selbst

Der Immobilienmakler verdient seine Provision nur, wenn er erfolgreich eine Immobilie vermittelt. Der Makler ist aber nicht verpflichtet, dem Käufer zum Erfolg zu verhelfen. Im Eigeninteresse wird er dies nach besten Kräften natürlich tun. Garantieren kann er den Erfolg naturgemäß nicht. Auf der anderen Seite ist der Kaufinteressent auch nicht verpflichtet, eine ihm vom Immobilienmakler angebotene Immobilie tatsächlich zu kaufen. Die Kunst des guten Maklers besteht deshalb darin, einem Kaufinteressenten nicht beliebige Objekte anzubieten, sondern in einer Vorauswahl diejenigen Objekte heraus zu kristallisieren, die für den Interessenten ernsthaft infrage kommen.

Pflichten des Immobilienmaklers gegenüber Käufern

Der Pflichtenkreis des Immobilienmaklers gegenüber einem Kaufinteressenten oder Käufer bestimmt sich mithin danach, wer ihn beauftragt. Beauftragt ein Kaufinteressent den Makler, ihm geeignete Objekte nachzuweisen, begründet der Auftrag ein Sorgfalts- und Treueverhältnis. In diesem Stadium steht der Makler in keiner Beziehung zu irgendeinem Verkäufer einer Immobilie. Macht der Makler nach Vorgabe des Interessenten eine Immobilie ausfindig, muss der Makler alle ihm bekannten und bekanntwerdenden und für die Entschließung seines Auftraggebers wesentlichen Umstände über das Objekt mitteilen. Ist er informiert, dass das Objekt unter Denkmalschutz steht, muss er den Käufer informieren.

Dabei treffen den Immobilienmakler keine eigenständigen Untersuchungspflichten hinsichtlich des Objekts. Die Informations- und Beratungspflicht dürfte allerdings weiterreichen, je unerfahrener der Kaufinteressent und weniger weit reichen, je erfahrener und sachverständiger der Interessent ist. Verschweigt er dem Interessenten vorsätzlich Informationen, riskiert er den Vorwurf, arglistig gehandelt zu haben.

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Tritt der Käufer einer Immobilie vom Kaufvertrag zurück, weil die Statik des Gebäudes Einsturzgefahr begründete und der Makler hierüber informiert war, verliert der Makler seinen Provisionsanspruch (BGH NJW 2001,966). Allerdings darf ein Kaufinteressent vom Makler nicht ohne Weiteres besondere Kenntnisse erwarten (OLG Celle NJW-RR 2003, 418). Damit versteht sich, dass Makler, die auf besondere Kompetenzen und Erfahrungen verweisen können, eher Chancen haben, erfolgreich tätig zu werden als derjenige, der seinen Beruf als Nebenerwerbsquelle versteht. Die erfolgreiche Vermittlung von Immobilien erfordert zwingend Fachkompetenzen, die ein Immobilienmakler möglichst im Rahmen einer geeigneten Ausbildung erworben haben sollte.

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Welche Pflichten hat der Käufer beim Hausverkauf?

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Käufer dürfen nicht erwarten, dass der Immobilienmakler die vom Verkäufer erteilten Angaben zum Objekt überprüft (BGH NJW-RR 2007, 711). Immobilienmakler müssen darauf vertrauen dürfen, dass der Verkäufer korrekt informiert. Nur dort, wo Angaben als offensichtlich fehlerhaft, nicht nachvollziehbar oder bedenklich einzustufen sind, wird ein Makler Anlass haben müssen, nachzuforschen und den Wahrheitsgehalt zu überprüfen.

Am Ende des Kaufverfahrens wird der Kaufvertrag notariell beurkundet. Im Regelfall trägt der Käufer beim Hausverkauf die Notargebühren für die Beurkundung des notariellen Kaufvertrages. Der Käufer ist mit Abschluss des Kaufvertrages verpflichtet, den Kaufpreis an den Verkäufer zu zahlen. Damit verbunden ist die Verpflichtung zur Zahlung der Grunderwerbsteuer. Soweit vereinbart, ist die Maklerprovision sowie die Gebühr für die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch zu entrichten.

Problem der Doppeltätigkeit für Verkäufer und Käufer

Schließt der Makler mit Verkäufer und Käufer einen Maklervertrag liegt eine Doppeltätigkeit vor. Sie ist als solche nicht verboten (BGH NJW-RR 1998, 992). Will ein Eigentümer eine Immobilie verkaufen, wird er einen kompetenten Makler mit dem Verkauf betrauen. Gleichzeitig ist der Erwerber Auftraggeber des Maklers und zahlt dessen Provision. Für den Makler kann dies eine Gratwanderung nach sich ziehen, da er sich vertragsgerecht verhalten muss. Idealerweise informiert er beide Parteien darüber, dass er auch jeweils für die andere Partei tätig ist. Zumindest verpflichtet die Doppeltätigkeit den Makler zur Unparteilichkeit (BGHZ 48, 347). Beispielsweise sollte es der Makler dann unterlassen, sich zugunsten einer der Parteien in Preisverhandlungen einzumischen. Aus Fairnessgründen muss er die Interessen beider Parteien als gleichwertig berücksichtigen, so dass die gebotene Aufklärung gegenüber einer Partei die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gegenüber der anderen überlagert (BGH NJW 2004,154).

Steuerliche und rechtliche Beratung ist erlaubt, soweit sie in der Natur der Sache liegt

Immobilienmakler sind keine Juristen oder Notare. Dennoch bringt es ihre Tätigkeit mit sich, dass sie ihren Auftraggeber auch in steuerlichen oder rechtlichen Aspekten zumindest informieren müssen. Nach § 5 Abs. I Rechtsdienstleistungsgesetz dürfen auch Nichtjuristen rechtliche Beratungsleistungen erbringen, soweit sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild eines Dienstleisters gehören.

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Möchten Sie als Käufer beispielsweise das zu erwerbende Objekt bis zur Grenze des Nachbarn erweitern, werden wir Sie darauf hinweisen, dass Sie aufgrund der Landesbauordnung und der Nachbarrechtsgesetze einen gewissen Grenzabstand einhalten müssen. Genauso gehört es zum Service von kompetenten Immobilienmaklern, den Inhalt des Grundbuchs zu prüfen. Stellen wir dabei fest, dass im Grundbuch zugunsten eines Nachbarn ein Wegerecht eingetragen ist, werden wir Sie als Kaufinteressenten darüber informieren, welche Rechte und Pflichten mit einem solchen Wegerecht verbunden sind.

Die Grenze der Rechtsberatung beginnt dort, wo ein Immobilienmakler den Käufer so berät, dass er aufzuzeigen versucht, wie ein Rechtsproblem gelöst werden könnte oder er gar mit einer anderen Partei über eine rechtliche Angelegenheit verhandelt. Letztlich steht dabei immer das Haftungsrisiko im Raum, für das Juristen eine eigenständige Berufshaftpflichtversicherung unterhalten. Als Immobilien Ratgeber informiert immoeinfach Sie als Kaufinteressenten, wie auch Verkäufer, über eine ganze Reihe von in Betracht kommenden Rechtsproblemen im Zusammenhang mit dem Verkauf oder Kauf von Immobilien. Eine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall ist damit nicht verbunden. Sie erkennen aber, auf was es ankommt und auf welcher Grundlage Sie eine rechtliche Angelegenheit angehen können. Dabei stehen wir Ihnen mit Rat und Tat und unserer Fachkompetenz zur Seite.

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