Veröffentlicht am: 31.10.2017 | Author: Julius Hagen
Zeichenpapier und Bleistift

Teilungsvermessung Grundstück

Eine Teilungsvermessung wird immer dann notwendig, wenn Sie Ihr Grundstück nicht im Stück verkaufen wollen, sondern eine Veräußerung an verschiedene Erwerber vorsehen. Anlass kann aber auch eine Erbauseinandersetzung oder eine geplante unterschiedliche Belastung von Grundstücksabschnitten sein. Wollen Sie Ihre Immobilie in Berlin oder Umgebung verkaufen, beraten wir Sie gern über die Rahmenbedingungen und Möglichkeiten die sich durch eine Grundstücksteilung ergeben können..

Was bedeutet Teilung rechtlich?

Rechtlich gesehen ist die Teilung das Herauslösen einer Teilfläche aus Ihrem Grundbuch. Dabei kann die Teilfläche abgeschrieben werden, ein eigenständiges Grundbuchblatt erhalten, oder einem anderen Grundbuch zugeschrieben werden. Im Falle einer geplanten unterschiedlichen Belastung, verbleibt das neu gebildete Grundstück auf Ihrem Grundbuchblatt, erhält aber als eigenständiges Grundstück eine eigenständige laufende Nummer im Bestandsverzeichnis. Ein eigenständiges Grundstück setzt immer voraus, dass die Fläche im Liegenschaftskataster unter einer eigenen Flurstücknummer verzeichnet ist.

Wie läuft das Verfahren einer Grundstücksteilung ab?

Liegenschaftskataster und Grundbuch bilden eine Einheit. Das Liegenschaftskataster weißt die Lage und Beschaffenheit der im Grundbuch verzeichneten Grundstücke nach. Insofern beginnt eine beabsichtigte Grundstücksteilung mit der Teilungsvermessung. Hierbei wird das bestehende Flurstück durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder das Katasteramt vermessen und abgemarkt. Eine Teilungsvermessung ist eine hoheitliche Aufgabe und ist nach streng genormten Regeln auszuführen.

Als Ihr Berliner Immobilienmakler mit Erfahrung in der Projektentwicklung wissen wir, dass im Vorfeld einer Grundstücksteilung gegebenenfalls die örtlichen Rahmenbedingungen zu erfassen sind und mit der zuständigen Baubehörde abgestimmt werden müssen. Durch eine Teilungsvermessung dürfen keine bauordnungsrechtlich unzulässigen Tatbestände (zum Beispiel Abstandsflächen) entstehen. Auch kann es sein, dass bauplanungsrechtliche Vorgaben (zum Beispiel Bebauungsplan) eingehalten werden müssen. In der Regel werden die einzelnen möglichen Beschränkungen durch den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur geprüft und geklärt.

Nachdem die Teilungsvermessung örtlich durchgeführt wurde, werden die einschlägigen Nachweise an das Katasteramt übermittelt. Dort werden Ihre Angaben geprüft und im Liegenschaftskataster entsteht eine neue Flurstücknummer. Dieser Vorgang wird als Fortführung bezeichnet und das Katasteramt teilt dem Grundbuchamt die Veränderung umgehend mit. Das Grundbuch ändert sich dadurch aber nur dahingehend, dass das ehemalige Grundstück nun aus zwei Flurstücken besteht. Es ist aber weiterhin ein Grundstück.

Die eigentliche Abschreibung im Grundbuch, beziehungsweise die Eigentumsübertragung, erfolgt erst durch Antrag des Notars. Die Fortführungsmitteilung des Katasteramtes ist hierfür die Voraussetzung. Der Notar holt die für die geplante Abschreibung gegebenenfalls notwendigen Genehmigungen und Bescheinigungen ein, und veranlasst dann die Grundbuchänderung.

Der Vorgang der Teilungsvermessung bis zur Fortführungsmitteilung des Katasteramtes, kann durchaus zwei bis drei Monate dauern. Die Abschreibung beziehungsweise Umschreibung im Grundbuch dauert mitunter noch länger, das hängt fallabhängig stark von den verschiedenen Bescheinigungen oder Genehmigungen ab, die der Notar einholen muss.

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Kosten einer Teilungsvermessung

Die Kosten einer Teilungsvermessung sind länderspezifisch unterschiedlich. Das Vermessungsrecht ist Länderrecht. Damit erfolgen Teilungsvermessungen in verschiedenen Bundesländern nach unterschiedlichen Regeln. Auch Berlin und Brandenburg haben unterschiedliche Vermessungsgesetze und damit auch jeweils eigene Vermessungsgebührenordnung. Die Gebührenbemessung für hoheitliche Vermessungen erfolgen aber nicht nach dem zeitlichen Aufwand, sondern richten sich nach festen Gebührentatbeständen.

Im Land Brandenburg werden die Kosten für eine Teilungsvermessung zum Beispiel nach der Länge der neu gebildeten Grenzen und nach der Länge der bestehenden Grenzen bemessen. Zusätzlich fließen der Bodenwert, eine Grundgebühr und die Anzahl der Abmarkungen (Grenzsteine) mit in die Gebührenbemessung mit ein. Für eine einfache Teilungsvermessung können sich die Kosten somit leicht zu einem Betrag von 2.000 Euro summieren.

Neben den Kosten für die eigentliche Teilungsvermessung, werden auch vom Katasteramt Gebühren für die Fortführung des Liegenschaftskatasters und die Bereitstellung der notwenigen Unterlagen erhoben.

Fazit

Eine Grundstücksteilung will immer gut vorbereitet sein. Es gilt mitunter viele Aspekte zu berücksichtigen und zu einem logischen Ganzen zusammen zu führen. Wir als Ihr kompetenter Immobilienmakler für Berlin und Umgebung stehen Ihnen gern als erster Ansprechpartner zur Verfügung. Wir helfen Ihnen koordinierend und zielorientiert Ihr gewünschtes Ziel zu erreichen.

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4 Meinungen zu “Teilungsvermessung Grundstück
  1. Sandra Kaiser sagt:

    Hallo und vielen Dank für den interessanten Artikel. Es ist toll hier etwas über die Grundteilung lesen zu können. Ich finde das Thema sehr spannend.

  2. Mia sagt:

    Bekannte hatten ein Vermessungsbüro beauftragt. Die Grundstücksteilung war leider rechtlich notwendig geworden. Damit alles korrekt abläuft hatten sie sich gleich an einen Profi gewendet.

  3. Mailin Dautel sagt:

    Wir haben ein wirklich großes Grundstück vererbt bekommen und wollen dieses Teilen. Jetzt muss natürlich alles Vermessen werden. Jedes Kind in der Familie hat einen Anspruch an das Grundstück aber eigentlich will es keiner selber nutzen. Wir werden es in mehrere Grundstücke aufteilen und diese dann verkaufen.

  4. Tomasz Gora sagt:

    „Liegenschaftskataster und Grundbuch bilden eine Einheit. Das Liegenschaftskataster weißt die Lage und Beschaffenheit der im Grundbuch verzeichneten Grundstücke nach.“
    nicht weißt, sondern –> weist! das ist ja ein Nachweis und nicht ein Nachweiß

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