Stellt der Notar nach Maßgabe des Immobilienkaufvertrages den Kaufpreis fällig, muss der Käufer den Kaufpreis zahlen. Um den Käufer anzuhalten, vereinbarungsgemäß zu zahlen, vereinbaren die Parteien im Notarvertrag regelmäßig, dass sich der Käufer der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft sowie zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet.
Was tun bei Zahlungsverzug?
Hat sich der Käufer der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen unterworfen, kann der Verkäufer gegen den Käufer zwangsweise vollstrecken und den Kaufpreis geltend machen. Haben die Parteien eine solche Unterwerfungserklärung vereinbart, braucht der Verkäufer den Käufer nicht erst gerichtlich auf Zahlung des Kaufpreises zu verklagen, sondern kann sofort die Zwangsvollstreckung betreiben.
Neben dem Kaufpreis kann der Verkäufer Verzugszinsen geltend machen. Auch die Vereinbarung von Verzugszinsen hat den Zweck, den Käufer zur rechtzeitigen Zahlung des Kaufpreises zu motivieren. Im Kaufvertrag wird dann beispielsweise vereinbart, dass der Käufer Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz zu zahlen hat, ohne dass es einer Mahnung des Verkäufers bedarf, falls der Käufer den Kaufpreis bei Fälligkeit nicht zahlt.
Voraussetzungen des Zahlungsverzugs
Im Idealfall vereinbaren die Parteien im Kaufvertrag einen Zahlungstermin nach dem Kalender. Dann tritt mit Eintritt des vereinbarten Tages die Fälligkeit des Kaufpreises automatisch ein. Ist jedoch vereinbart, dass die Zahlung innerhalb einer bestimmten Frist nach der Fälligkeitsmitteilung des Notars erfolgen soll, ist die Fälligkeit nicht in ausreichender Form kalendermäßig bestimmt, sodass der Verzug erst mit der Mahnung durch den Verkäufer eintritt. Die bloße Fälligkeitsmitteilung des Notars bedeutet noch keine solche Mahnung. Insoweit kann es für den Verkäufer vorteilhaft sein, wenn der Käufer den Verzicht auf eine Mahnung erklärt.
Erfolgt die Kaufpreiszahlung beim Immobilienverkauf über ein Treuhandkonto des Notars, sollte sich der Käufer zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichten, wenn sich die Fälligkeit des Kaufpreises oder die Auszahlung vom Notartreuhandkonto aus Gründen verzögert, die der Verkäufer zu vertreten hat (z.B. weil der Käufer angeforderte Gebühren nicht bezahlt oder die den Kaufpreis finanzierende Bank weitergehende Treuhandauflagen fordert.)
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Es ist nicht Aufgabe des Notars, dem Käufer Verzugszinsen zu berechnen. Vielmehr müssen Sie als Verkäufer selbst tätig werden. Sie übersenden dazu dem Käufer ein Schreiben, in dem Sie unter Bezugnahme auf den Notarvertrag Verzugszinsen berechnen und in Rechnung stellen. Sind im Kaufvertrag beispielsweise als Verzugszinsen 5 Prozent per anno über dem Basiszinssatz vereinbart, müssen Sie den Basiszinssatz feststellen.
Der Basiszinssatz wird zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres von der Deutschen Bundesbank in Berlin neu festgesetzt. Er betrug zum 1.7.2017 – 0,88 Prozent (Quelle: bundesbank.de). Sie müssen den Verzugszins auf das Jahr berechnen und auf den konkreten Verzugszeitraum herunterrechnen. Der Einfachheit halber nutzen Sie einen Zinsrechner im Internet.
Zahlt der Käufer auch die Verzugszinsen nicht, müssen Sie sich entscheiden, ob Sie die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Kaufvertragsurkunde in die Wege leiten oder vom Kaufvertrag zurücktreten und vom Käufer Schadensersatz fordern. Inwieweit eine Zwangsvollstreckung Erfolg verspricht, hängt von der wirtschaftlichen Situation des Käufers ab.
Um das Zahlungsproblem einzudämmen, empfiehlt es sich, mit dem Käufer zu vereinbaren, dass er eine Finanzierungsbestätigung seiner finanzierenden Bank oder einen Kapitalnachweis vorlegt. Im Übrigen sind Sie insoweit auf der sicheren Seite, als die Eigentumsumschreibung auf Antrag des Notars im Grundbuch erst erfolgt, wenn Sie dem Notar bestätigen, dass der Käufer den Kaufpreis bezahlt hat.
Die immoeinfach.de Service GmbH, Ihr Immobilienmakler für den Großraum Berlin, steht Ihnen gerne unterstützend zur Seite. Wir helfen Ihnen, einen möglichst zuverlässigen Kaufinteressenten zu finden, allein schon um zu vermeiden, dass Sie sich nach der Beurkundung des Kaufvertrages mit Zahlungsproblemen auseinandersetzen müssen. Wir wissen, auf was Sie achten müssen, wenn Sie in Berlin oder Umland eine Immobilie verkaufen wollen.