Das Nachbarschaftsrecht ist Teil des Sachenrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). §§ 903 – 924 BGB und regelt eine Reihe von Sachverhalten. So können Sie dem Grundsatz nach als Eigentümer nach Belieben mit Ihrer Immobilie verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Ergänzend regeln die einzelnen Bundesländer viele Details in Nachbarschaftsrechtsgesetzen.
Wohnen Sie in Berlin oder Brandenburg, lesen Sie Details im Nachbarrechtsgesetz für das Land Brandenburg vom 28.6.1996 (BBbgNRG) und im Nachbarrechtsgesetze für das Land Berlin vom 28.7.1973 (NachGBln).
Die Vorschriften in den Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer sind zwar nicht identisch, stimmen aber vielfach überein. Typischerweise regelt das Nachbarschaftsrechtsgesetz Brandenburg die Problematik von Anbauwand und Grenzwand, die Höherführung von Schornsteinen, die Pflicht zur Einfriedung von Grundstücken, die Pflicht, Leitungen zu dulden oder das Hammerschlagsrecht und Leiterrecht. Wir als Immobilienmakler stehen Ihnen mit unserem Wissen zur Verfügung.
Wohl Ihnen, wenn Sie einen ordentlichen Nachbarn haben. Streitsüchtige, egozentrische und uneinsichtige Nachbarn können ein echtes Gräuel sein. Oft ist es der berüchtigte „Gartenzwerg“, der mit erhobenem „Stinkefinger“ in Richtung des Nachbarn die Gemüter erhitzt. Friedrich Schiller scheint ähnliche Erfahrungen gemacht zu haben, als er dichtete: …“Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt.“