Wollen Sie Ihre Immobilie verkaufen, so ist am Ende des Verfahrens ein Kaufvertrag notariell zu beurkunden. Im Regelfall trägt der Käufer die Notargebühren für die Beurkundung des notariellen Kaufvertrages. Der Käufer trägt auch die Gebühren für die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch. Dies ist regelmäßig auch der Grund dafür, dass diesem das Recht gewährt wird, selbst einen Notar auszusuchen und dort den Kaufvertrag zu beurkunden.
Soweit im Grundbuch bestehende Belastungen oder Rechte Dritter gelöscht werden müssen, trägt allerdings der Verkäufer die dafür anfallenden Kosten. Soweit der Käufer zur Finanzierung des Kaufpreises eine Grundschuld bestellen muss, trägt dieser die Notarkosten für die Beurkundung der Grundschuld und die Gebühren für die Eintragung der Grundschuld ins Grundbuch. Der Notar darf seine Gebühren nicht beliebig abrechnen, sondern muss sich am Gerichts- und Notarkostengesetz orientieren.
Dieses Gesetz enthält in Anlage 1, Teil 2 die maßgeblichen Notargebühren. Die Gebühren bemessen sich bei Immobilienkaufverträgen nach dem Kaufpreis. Bei Geschäftswerten bis zu 250.000 € fällt eine 2,0-fache Notargebühr von 1.070 € an. Zusätzlich kann der Notar eine Vollzugsgebühr und eine Betreuungsgebühr von jeweils maximal 0,5 abrechnen. Es ist dem Notar ausdrücklich gesetzlich verboten, Vereinbarungen über die Höhe der Kosten zu treffen (§ 125 GNotKG).
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