Will ein Wohnungseigentümer einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung angreifen, kann er Anfechtungsklage erheben und den Beschluss durch das Gericht für ungültig erklären lassen. Dazu muss er eine Klageschrift bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Die Anfechtungsklage lautet auf Ungültigkeitserklärung des Eigentümerbeschlusses. Ein bloßes „Anfechtungsschreiben“ an den Verwalter genügt dafür nicht.
Die Anfechtungsklage ist innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung zu erheben und innerhalb von zwei Monaten zu begründen (§ 46 WEG). Die Klagefrist ist eine Ausschlussfrist, sodass der Eigentümerbeschluss endgültig bestandskräftig wird, wenn er nicht binnen Monatsfrist nach der Beschlussfassung angefochten wird. Die Frist ist unabhängig davon, ob der Eigentümer in der Eigentümerversammlung selbst anwesend war oder ob er ein Beschlussprotokoll erhalten hat.
Anfechtungsklage – Ausnahmefälle
In Ausnahmefällen kann der Wohnungseigentümer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Als Wiedereinsetzungsgrund sind Erkrankungen, nicht aber Urlaubsreisen anzuerkennen. Der Wiedereinsetzungsantrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses beim Amtsgericht zusammen mit der Klageschrift einzureichen.
Die Klage richtet sich gegen die anderen Wohnungseigentümer, nicht aber gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähigen Verband. Es genügt, in der Klageschrift das gemeinschaftliche Grundstück anzugeben.
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Ratgeber jetzt erhaltenBeispiel zu den Ausnahmefällen einer Anfechtungsklage:
Beklagte: Wohnungseigentümergemeinschaft Ortsstraße 25, 66443 Kleingraubach. Die Wohnungseigentümer müssen allerdings bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung namentlich bezeichnet werden (§ 44 WEG).
Der Verwalter ist Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer, sodass die Klageschrift dem Verwalter allein zugestellt wird. Es ist Aufgabe des Verwalters, die Wohnungseigentümer über das Verfahren zu informieren. Im Verfahren vor dem Amtsgericht besteht kein Anwaltszwang, sodass der Wohnungseigentümer sich selbst vertreten darf, angesichts der Komplexität der Rechtsmaterie und des Kostenrisikos aber nicht ohne anwaltlichen Beistand handeln sollte.
Anfechtungsberechtigt ist jeder im Grundbuch eingetragene Eigentümer. Der bloße Abschluss eines Kaufvertrages über den Erwerb von Wohnungseigentum genügt nicht, die Klageberechtigung zu begründen. Erst die Eintragung im Grundbuch und umgekehrt die Eigentumsumschreibung (Auflassung) auf einen Erwerber begründen und beenden das Klagerecht eines Eigentümers.
Der Anfechtungsgrund kann formeller Natur (z.B. Einberufungsfehler, fehlende Beschlussfähigkeit) oder materieller Natur (Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung) sein. Auch der Verwalter kann Anfechtungsklage erheben, wenn er sich in seinen Rechten beeinträchtigt sieht. Beispiel: Ein Verwalter ficht einen Beschluss wegen seiner Abberufung an.