Auflassung bezeichnet aus juristischer Sicht die Einigung des Eigentümers als Verkäufer einer Immobilie und des Käufers, dass das Eigentum an der Immobilie auf den Erwerber übergehen und der Eigentumsübergang im Grundbuch vollzogen werden soll (§§ 873, 925 BGB). Die Auflassung wird regelmäßig zusammen mit dem Kaufvertrag im Notarvertrag behandelt.
Was ist eine Auflassung?
Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist die Auflassung die dingliche Einigung bei der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück. Die Auflassung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden (z.B. Auflassung nur, wenn die Immobilie mangelfrei ist, oder frühestens nach Ablauf von sechs Monaten). Wäre eine bedingte Auflassung möglich, würde die Eigentumsumschreibung von Ereignissen abhängen, die sich außerhalb des Grundbuches abspielen. Die notarielle Einigung der Vertragsparteien hinsichtlich der Eigentumsübertragung muss bedingungslos erfolgen. Allerdings können die Parteien vereinbaren, dass der Antrag auf Eigentumsumschreibung erst später gestellt wird, insbesondere den Notar anweisen, die Eigentumsumschreibung auf den Käufer erst dann beim Grundbuch zu beantragen, wenn die Auflassungsvormerkung eingetragen ist und wenn dieser den Kaufpreis bezahlt hat.
Muster einer Auflassung:
… „Veräußerer und Käufer sind sich darüber einig, dass das Eigentum an dem verkauften Grundbesitz auf den Käufer in Erfüllung des Kaufvertrages übergeht. Sie bewilligen und beantragen beim Grundbuchamt die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch.“ …
Voraussetzungen für die Beurkundung der Auflassung
Die Auflassung muss gemäß BGB bei gleichzeitiger Anwesenheit von Veräußerer und Erwerber vor dem Notar erklärt werden. Zuständig für die Beurkundung ist jedes Notariat. Im Regelfall wird die Auflassung aber bei demjenigen Notar vorgenommen, der auch den Kaufvertrag beurkundet hat. Eine persönliche Anwesenheit ist dagegen nicht erforderlich. Jede Partei kann sich vertreten lassen. Dazu muss der Vertreter eine notarielle Vollmacht dessen vorlegen, den er als Partei bei dem Immobilienkaufvertrag vertritt. Kann er keine Vollmacht vorlegen, beurkundet er den Vertrag zunächst als vollmachtloser Vertreter. Als Immobilienmakler in Berlin stehen wir unseren Kunden auch während der Beurkundung zur Verfügung. Die vertretene Partei kann den Kaufvertrag dann nachträglich genehmigen. Bis zur Genehmigung bleibt der Kaufvertrag schwebend unwirksam. Die Beurkundungsbedürftigkeit der Auflassung ergibt sich daraus, dass sie dem Grundbuch gegenüber durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen ist (§ 29 GBO).
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Auflassung und Grundstückskaufvertrag
Die gleichzeitige Beurkundung der Auflassung mit dem Immobilienkaufvertrag ist zweckmäßig. Würde die Auffassung nicht beurkundet, könnte der Veräußerer als Eigentümer nach wie vor über die Immobilie verfügen und damit den Erwerb durch den Erwerber und die Übereignung der Immobilie vereiteln oder beeinträchtigen. Umgekehrt hätte der Kaufinteressent ohne die Auflassung keine Gewähr dafür, dass er Eigentümer des Grundstücks wird, wenn er den Kaufpreis zahlt. Wird aber der Antrag auf Eigentumsumschreibung bereits im notariellen Kaufvertrag erklärt, hat der Verkäufer das Risiko, dass der Käufer aufgrund der Auflassung als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird, bevor er den Kaufpreis bezahlt hat.
Auflassung und Auflassungsvormerkung
Um diesen gegensätzlichen Interessen bei der Übereignung einer Immobilie gerecht zu werden, sieht das Gesetz beim Immobilienkauf die Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch vor (§ 883 BGB). Zur Sicherung der Eigentumsübertragung genügt es bereits, wenn der Antrag auf Auflassungsvormerkung beim Grundbuchamt eingereicht ist.
Dort erhält der Antrag einen Rangvermerk und geht eventuell danach im Grundbuch eingehenden Anträgen rangmäßig vor. Ist also die Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen, ist der Eigentumsübergang des Grundstücks auf den Erwerber sichergestellt, sofern der Kaufpreis gezahlt wird. Die Übereignung des Grundstücks im Grundbuch hat aber noch nicht stattgefunden. Mit der Eintragung der Auflassung wird die Eigentumsübertragung für das Grundstück abgeschlossen.
Muster einer Auflassungsvormerkung:
… „Zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung bewilligt der Verkäufer und beantragt der Käufer zugunsten des Erwerbers die Eintragung einer Auflassungsvormerkung an dem benannten Grundbesitz.“ …
Danach ist jede Verfügung, die nach der Auflassungsvormerkung über die Immobilie getroffen wird, insoweit unwirksam, als sie den Anspruch des Erwerbers auf Eigentumsübergang vereiteln oder beeinträchtigen würde. Wollte der Eigentümer ein zweites Mal die Immobilie verkaufen, könnte der zweite Käufer kein Eigentum erwerben, da der erste Käufer durch die Auflassungsvormerkung im Grundbuch abgesichert ist. Die Eigentumsübertragung auf den zweiten Käufer ist mit der Auflassungsvormerkung ausgeschlossen.
Wird der Immobilienkauf von einem Makler begleitet, sollte es Aufgabe des Immobilienmaklers sein den Vertragsparteien die verschiedenen Formulierungen des Vertragsentwurfs eingehend zu erläutern.
Auflassung im Grundbuch ist nicht immer erforderlich
Eine Auflassung erübrigt sich, wenn das Grundstück im Wege der Erbfolge auf einen Erben übergeht oder in der Zwangsversteigerung durch den Zuschlag dem Meistbietenden zugeschlagen wird. Der Erbe kann formlos beim Grundbuch beantragen, das Eigentum am Grundstück auf ihn umzuschreiben. In der Zwangsversteigerung wird der Meistbietende mit dem Zuschlag Eigentümer des Objekts. Eine Auflassungsvormerkung ist in diesen Fällen nicht notwendig.