Bauakte beim Bauamt

Die Bauaufsichtsbehörden führen Bauaktenarchive. Zuständig sind meist die unteren Bauaufsichtsbehörden. Werden Bauanträge bearbeitet, legt der zuständige Sachbearbeiter eine Bauakte beim Bauamt an. Sie enthält alle Schriftstücke, Grundrisspläne, Statiken und Baupläne, die im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben stehen. Eine Einsichtnahme in dieses Archiv kann aus vielerlei Gründen sinnvoll sein, zum Beispiel wenn Sie Ihre Immobilie verkaufen wollen.

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Einsicht der Bauakte

Jeder, der die Bauakte einsehen möchte, muss ein begründetes Interesse geltend machen. Dafür genügt ein schriftlicher Eigentumsnachweis in Form eines Grundbuchauszugs, eines notariellen Kaufvertrages oder eines Erbscheins. Dritte benötigen die Einverständniserklärung des Eigentümers. Ein besonderes Recht für Kaufinteressenten einer Immobilie gibt es nicht. Vielmehr ist die Bauaufsichtsbehörde in diesen Fällen berechtigt, die Einsicht in die Bauakten zu verweigern.

Icon Grafik Akten
Der Antrag auf Akteneinsicht ist regelmäßig schriftlich oder zumindest nach telefonischer Absprache zu stellen, da die Akte meist aus dem Archiv beschafft werden muss. Liegt die Akte vor, wird derjenige, der Einsicht begehrt, benachrichtigt und kann die Akte in den Räumlichkeiten der Bauaufsichtsbehörde einsehen und sich gegen Kostenerstattung Kopien anfertigen lassen. Die Einsichtnahme ist gebührenpflichtig und verursacht in einfachen Angelegenheiten eine Verwaltungsgebühr von 5 bis 100 €. Beispiel: Bauaktenarchiv Berlin Mitte.

Die Einsichtnahme kann zweckmäßig sein, wenn Sie Ihre Immobilie verkaufen wollen, aber nicht alle relevanten Unterlagen vorliegen haben. Wenn Sie zum Beispiel genaue Grundrisspläne benötigt, oder sich über Details aus der Errichtungsphase oder eines Umbaus informieren wollen, ist die Bauakte eine hervorragende Informationsquelle.

Aus diesem Grund sind Immobilienmakler im Auftrag von Verkäufern regelmäßig Kunden in den Aktenarchiven. Eine Einsichtnahme kann aber auch für den Nachbarn interessant sein, wenn nebenan gebaut wird und der Nachbar wissen möchte, inwieweit er durch das Bauvorhaben eventuell in seinen Rechten beeinträchtigt werden könnte. Das Einsichtsrecht ergibt sich regelmäßig aus den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Bundesländer.

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