Der Beschluss in einer Wohnungseigentümergemeinschaft betrifft Angelegenheiten, über die die Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz durch Beschluss entscheiden können (§ 23 WEG). Der Beschluss ist also das Ergebnis der Abstimmung in einer Wohnungseigentümerversammlung. Beschlüsse können die Wohnungseigentümer allerdings nur fassen, wenn sie dafür eine vom Gesetz vorgesehene Beschlusskompetenz besitzen. Der Beschluss ist abzugrenzen von der Vereinbarung im Sinne des § 10 Abs. III WEG. Was zu vereinbaren ist, kann nicht durch Beschluss entschieden werden. Die Abgrenzung ist außerordentlich wichtig.
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Beschluss und Vereinbarung
Eine Vereinbarung liegt vor, wenn ein Sachverhalt durch Mehrheitsbeschluss nicht geregelt werden kann. Vereinbarungen erfordern vielmehr das Einvernehmen aller Wohnungseigentümer. Beschlüsse beruhen auf gleichlautenden Willenserklärungen der Wohnungseigentümer. Vereinbarungen hingegen haben gegenseitige Verpflichtungen zum Gegenstand. Über ihren Gegenstand wird nicht beschlossen, vielmehr besteht gegenseitiges Einvernehmen. Der Unterschied wirkt sich dadurch aus, dass Beschlüsse der Wohnungseigentümer auch den Erwerber als Rechtsnachfolger eines Wohnungseigentümers verpflichten, ohne dass sie im Grundbuch eingetragen werden müssen (§ 1 Abs. IV WEG). Die Vereinbarung hingegen muss in das Grundbuch eingetragen werden. Nur dann wirkt sie auch gegen den Rechtsnachfolger.
Angelegenheiten, für die eine Vereinbarung erforderlich ist:
- Änderung der Gemeinschaftsordnung (zB. nachträgliche Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum)
- Begründung oder Entzug von Sondernutzungsrechten (DG-Eigentümer darf Dachterrasse anlegen)
- Veränderung der Zweckbestimmung von Gemeinschaftseigentum (z.B. Hobbyraum wird zum Ölltanklager umfunktioniert)
Angelegenheiten, für die Beschlusskompetenz besteht:
- Angelegenheiten der ordnungsgemäßen Verwaltung (z.B. Genehmigung der Jahresrechnung)
- Bestellung oder Abberufung des Hausverwalters
Verstößt ein Beschluss gegen eine zwingende Rechtsvorschrift, auf deren Einhaltung nicht rechtswirksam verzichtet werden kann, insbesondere des Wohnungseigentumsgesetzes, ist er regelmäßig nichtig (§ 24 Abs. IV WEG). Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder des Hausverwalters durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist. So könnte die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht beschließen, dass auf das Recht, eine Eigentümerversammlung auf Verlangen von einem Viertel aller Wohnungseigentümer einzuberufen, künftig verzichtet werde.
Da hierfür keine Beschlusskompetenz besteht, sind ist ein solcher Beschluss nichtig. Oder: Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt die Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum. Da hierfür keine Beschlusskompetenz besteht, ist der Beschluss nichtig. Soll Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum umgewandelt werden, bedarf es vielmehr der Vereinbarung aller Wohnungseigentümer, die zudem notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen werden muss.