Beschlussfassung (WEG)

Besitzt die Wohnungseigentümergemeinschaft über eine bestimmte Angelegenheit eine Beschlusskompetenz, kann sie diese Angelegenheit in einer Wohnungseigentümerversammlung durch Beschlussfassung regeln. Typisches Beispiel ist die Beschlussfassung in Angelegenheiten der ordnungsgemäßen Verwaltung, wie beispielsweise die Beschlussfassung zur Jahresabrechnung, zum Wirtschaftsplan oder die Bestellung oder Abberufung eines Verwalters.

Soweit keine Beschlusskompetenz besteht, wie es beispielsweise bei einer Abänderung der Gemeinschaftsordnung der Fall wäre, muss die Wohnungseigentümergemeinschaft im Wege des gegenseitigen Einvernehmens eine Vereinbarung herbeiführen, die im Regelfall im Grundbuch eingetragen werden muss. Nur in Ausnahmefällen, in denen die Gemeinschaftsordnung eine Öffnungsklausel enthält, kann die Eigentümergemeinschaft von unabdingbaren gesetzlichen Bestimmungen oder den bestehenden Vereinbarungen in der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung abweichen.

Dann kann statt der ansonsten erforderlichen Einstimmigkeit meist durch qualifizierten Mehrheitsbeschluss entschieden werden. Die Beschlussfassung kann auf unterschiedlichen Mehrheiten erfolgen:

  • In Angelegenheiten des Gebrauchs des Gemeinschaftseigentums und der laufenden Verwaltung genügt im Regelfall die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit. Ein Mehrheitsbeschluss kommt dann zustande, wenn für einen Beschlussantrag mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben werden.
  • Die Gemeinschaftsordnung kann bestimmen, dass für bestimmte Beschlüsse eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist und die einfache Mehrheit dann nicht ausreicht. Qualifizierte Mehrheit bedeutet, dass je nach Vereinbarung die Hälfte aller Eigentümer oder eine Mehrheit von zwei Dritteln, drei Vierteln oder drei Fünftel o.ä. oder ein Quorum der Miteigentumsanteile zustimmen muss. Auch kann geregelt werden, ob die dafür notwendige Anzahl der Stimmen ausgehend von 100 % aller Stimmen oder nur von den Stimmen der in der Eigentümerversammlung anwesenden Wohnungseigentümer berechnet wird.
  • Geht es um die Beschlussfassung im Hinblick auf Instandhaltung oder Instandsetzung fordert § 16 Abs. IV WEG sogar eine doppelte qualifizierte Mehrheit. Dies bedeutet, dass drei Viertel aller im Grundbuch eingetragenen stimmberechtigten Eigentümer zustimmen müssen und diese zugleich mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile repräsentieren.
  • Wird ein allstimmiger Beschluss gefordert, ist die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich, nicht nur die in der Eigentümerversammlung vertretenen Eigentümer. Allstimmige Beschlüsse sind erforderlich, wenn es um Gebrauchsregelungen und Verwaltungsmaßnahmen geht, die über den ordnungsgemäßen Gebrauch hinausgehen oder bauliche Veränderungen vorgenommen werden sollen, die erhebliche Auswirkungen auf alle Wohnungseigentümer haben.

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Beschlussfassung außerhalb der Eigentümerversammlung

Soweit die Wohnungseigentümer die Beschlussfassung außerhalb einer Eigentümerversammlung treffen wollen, ist ein Beschluss auch ohne Versammlung gültig, wenn alle Wohnungseigentümer (auch die, für die ein Stimmrechtsausschluss besteht) ihre Zustimmung zu diesem Beschluss schriftlich erklären (Umlaufverfahren nach § 23 Abs. III WEG). Stimmen nicht alle Wohnungseigentümer zu, ist der Beschluss nicht existent (Nicht-Beschluss).

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