Beschränkt persönliche Dienstbarkeit

Ist im Grundbuch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit eingetragen, ist derjenige, zu dessen Gunsten die Dienstbarkeit eingetragen ist, berechtigt, das Grundstück in einer bestimmten Art und Weise zu nutzen. Ist nichts Konkretes vereinbart, bemisst sich der Umfang der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Zweifel nach dem persönlichen Bedürfnis des Berechtigten (§ 1091 BGB). Um Unklarheiten und Streitpotenzial zu vermeiden, sollte der Inhalt also möglichst konkret vereinbart werden.

Im Gegensatz zur allgemeinen Grunddienstbarkeit beschränkt sich das Nutzungsrecht bei der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit auf die namentlich im Grundbuch eingetragene Person. Es ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Dienstbarkeit und deren faktische Nutzung darf anderen Personen nur überlassen werden, wenn die Überlassung ausdrücklich vereinbart ist (§ 1092 BGB). Ist die beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten einer juristischen Person (z.B. Stadtwerke GmbH) eingetragen, die dazu berechtigt, Energieversorgungs- oder Telekommunikationsleitungen zu unterhalten, ist die Dienstbarkeit ausnahmsweise übertragbar (§ 1092 Abs. III BGB).

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Beispiel beschränkte persönliche Dienstbarkeit

Typisches Beispiel einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit ist das Wohnungsrecht (§ 1093 BGB). Es berechtigt die eingetragene Person, ein Gebäude oder einen Teil des Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen und insbesondere die Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen. Als beschränkt persönliche Dienstbarkeit erlischt das Wohnrecht mit dem Tod des Berechtigten. Soll ein Recht über den Tod des Berechtigten oder im Fall des Verkaufs des Objekts fortbestehen, muss es als Grunddienstbarkeit eingetragen werden (§ 1018 BGB).

Die Dienstbarkeit erlischt, wenn der Berechtigte darauf verzichtet oder das Recht gegenstandslos geworden ist. So ist ein eingetragenes Wohnungsrecht von Amts wegen infolge Gegenstandslosigkeit zu löschen, wenn das Gebäude durch Brand zerstört wird (§ 84 GBO). Da das Gebäude zerstört und nicht mehr vorhanden ist, könne das Recht an dem Grundstück nicht mehr ausgeübt werden (BGH NJW 1952, 1375). Ungeachtet der Löschung im Grundbuch, kann der Berechtigte aber einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Grundstückseigentümer darauf haben, dass ihm das Wohnungsrecht nach der Wiedererrichtung des Gebäudes neu bestellt wird.

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