Bürgerliches Gesetzbuch

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist die wichtigste Rechtsquelle für das Zivilrecht. Es ist am 1.1.1990 in Kraft getreten und beendete die bis dahin bestehende Rechtszersplitterung im Deutschen Reich. Seither wurde es fortlaufend der aktuellen Entwicklung der Lebensbereiche angepasst. Das Bürgerliche Gesetzbuch umfasst fünf Bücher. Sie bestehen aus:

  • Allgemeiner Teil (§§ 1 – 240)
  • Schuldrecht (§§ 241 – 853)
  • Sachenrecht (§§ 854 – 1296)
  • Familienrecht (§§ 1297 – 1921)
  • Erbrecht (§§ 1922- 2385).

Das BGB ist ein Gesetzeswerk von großem wissenschaftlichem Rang. Sein hoher Abstraktionsgrad ermöglicht es, nahezu alle Lebensbereiche des zivilen Lebens in relativ wenigen Vorschriften zu erfassen. Voraussetzung dafür sind die Verwendung spezifischer Rechtsbegriffe, die der Umgangssprache eher fremd sind (z.B. Willenserklärung, Schuldverhältnis) und eine Verweisungstechnik, die Wiederholungen vermeidet.

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Bürgerliches Gesetzbuch – Aufbau

Im Aufbau ist das BGB vom Allgemeinen zum Besonderen strukturiert. So enthält der Allgemeine Teil grundlegende Regeln für das bürgerliche Recht und definiert alles, was für die nachfolgenden Rechtsgebiete gleichermaßen von Bedeutung ist.

Das Schuldrecht regelt das Recht der Schuldverhältnisse, also die Rechtsverhältnisse zwischen Gläubiger und Schuldner. In seinem besonderen Teil erfasst es die unterschiedlichen Vertragstypen (Kaufvertrag, Werkvertrag). Das Sachenrecht erfasst die Beziehungen von Personen zu Sachen und Rechten. Das Familienrecht regelt die Rechtsverhältnisse in Ehe und in Verwandtschaft.

Das Erbrecht regelt die vermögensrechtlichen Konsequenzen beim Tod eines Menschen. Auch die Rechtsentwicklung in der Europäischen Union beeinflusst stark das BGB. Vor allem im Bereich des Verbraucherschutzes ist das BGB im Hinblick auf das Haustürwiderrufsgesetz, Verbraucherkreditgesetz oder das Fernabsatzgesetz erheblichen Wandlungen unterworfen.

Mit Bezug auf Immobilien sind im BGB u.a. folgende Vorschriften relevant:

  • § 311b: Verträge im Hinblick auf die Übertragung von Immobilien bedürfen der notariellen Beurkundung.
  • § 490: Darlehensnehmer können Darlehensverträge, die durch Grundpfandrechte gesichert sind, vorzeitig kündigen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Ein solches Interesse kann der Verkauf der Immobilie sein.
  • § 566: Der Käufer einer Immobilie tritt in einen bestehenden Mietvertrag ein.
  • § 577: Wird an einem Mehrfamilienhaus Wohnungseigentum begründet, hat der Mieter beim Verkauf der Immobilie ein Vorkaufsrecht.
  • §§ 1113, 1191 regeln Rechte und Pflichten, wenn die Immobilie durch Hypothek / Grundschuld belastet wird.
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