Dingliche Rechte sind Rechte an Dingen, insbesondere an Grundstücken. Die Rechte an Sachen sind im Sachenrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt (§§ 854 – 1296 BGB). Während das Schuldrecht im BGB rechtsgeschäftliche Vorgänge regelt (Kaufvertrag), bestimmt das Sachenrecht die Zuordnung von Dingen im Hinblick auf Eigentum und Besitz.
Das Sachenrecht im BGB regelt also die Rechtsbeziehungen von Personen zu Sachen und gewährt dazu „dingliche Rechte“. Dingliche Rechte wirken gegenüber jedermann. Sie sind absolute Rechte und gewähren ihren Inhabern die unmittelbare Herrschaft über eine Sache.
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Dingliches Recht und Eigentum
Ein typisches dingliches Recht ist das Eigentum an einem Grundstück. Wird ein Grundstück verkauft, sind zwei Vorgänge zu unterscheiden. Im schuldrechtlichen Kaufvertrag einigen sich die Parteien darauf, dass das Eigentum an dem Grundstück übergehen soll. Damit das Eigentum übergeht, muss der Eigentumsübergang sachenrechtlich, also dinglich, vollzogen werden. Zu diesem Zweck wird das Grundstück im Grundbuch aufgelassen, indem das Eigentum auf den Erwerber umgeschrieben wird (Auflassung). Mit dem Eigentumserwerb erwirbt der Erwerber ein dingliches Recht. Bestellt er zur Finanzierung des Kaufpreises eine Grundschuld, in aller Regel eine Buchgrundschuld, gewährt er der finanzierenden Bank ein dingliches Recht an seinem Grundstück.
Um klare rechtliche Verhältnisse zu schaffen, bestimmt das Gesetz den Katalog dinglicher Rechte abschließend (Typenzwang des Sachenrechts). Der Inhalt dinglicher Rechte kann nicht oder allenfalls eingeschränkt abgeändert werden. Aufgrund des Typenzwangs des Sachenrechts kann das Eigentum mit dinglicher Wirkung nur nach Maßgabe des Gesetzes beschränkt werden.
Bei Grundstücken gibt es Grunddienstbarkeiten, beschränkt persönliche Dienstbarkeiten (Wohnungsrecht), Nießbrauch, Vorkaufsrecht, Reallasten, Grundpfandrechte (Grundschuld, Hypothek) sowie das nach dem Wohnungseigentumsgesetz zu begründende Wohnungseigentum.