Die Eigentumswohnung ist eine rechtlich selbstständige Wohneinheit innerhalb eines Gebäudes mit mehreren in sich abgetrennten Räumlichkeiten. Herkömmliches Immobilieneigentum ist das Eigentum an einem Einfamilienhaus oder einem Mehrfamilienhaus. Diese Objekte können im Alleineigentum einer Person stehen oder mehreren Eigentümern gemeinsam gehören. Hat das Objekt mehrere Wohnungen, hat die einzelne Wohnung keinen eigenen rechtlichen Status. Sie kann nicht einzeln verkauft werden.
Eine Eigentumswohnung hingegen hat einen eigenen rechtlichen Status. Sie kann einzeln verkauft werden und ist damit als solche Gegenstand des Rechtsverkehrs. Sie wird aus dem Gesamtgefüge eines Gebäudes herausgelöst und einem Eigentümer als Sondereigentum zugewiesen. In diesem Sinne erklärt § 1 I WEG, dass an Wohnungen zu Wohnzwecken Wohnungseigentum und an gewerblichen Einheiten Teileigentum begründet werden kann. Eine Eigentumswohnung bezeichnet das Gesetz als Wohnungseigentum. Wohnungseigentum ist nach § 1 II WEG als das Sondereigentum an einer Wohnung definiert. Voraussetzung ist, dass die Räumlichkeiten Wohnzwecken dienen. Sind die Räumlichkeiten nicht für Wohnzwecke eingerichtet, gelten sie als Teileigentum und werden meist gewerblich genutzt (§ 1 III WEG).
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Wohnung in Berlin verkaufenEigentumswohnung – Entstehung
Wohnungseigentum (Eigentumswohnung) kann dadurch entstehen, dass der Eigentümer eines Grundstücks (z.B. ein Bauträger) in einer Teilungserklärung das Grundstück in Miteigentumsanteile aufteilt, so dass an jedem Anteil das Sondereigentum an einer Wohnung (oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen Teileigentum) entsteht. Sind mehrere Personen Miteigentümer des Grundstücks, erfolgt die Begründung von Wohnungseigentum durch Teilungsvertrag. Die Miteigentumsanteile werden in der Regel nach dem Verhältnis der Quadratmeterzahlen der Wohnflächen berechnet und in Tausendstel Bruchteilen bezeichnet.
Voraussetzung, um eine Immobilie aufzuteilen ist, dass jede einzelne Wohnung oder Gewerbeeinheit in sich abgeschlossen ist. Die Abgeschlossenheit ist in einer Abgeschlossenheitsbescheinigung durch den Architekten zu bestätigen. Die Teilungserklärung oder der Teilungsvertrag, die zur Begründung von Wohnungs- und Teileigentum beim Grundbuchamt einzureichen sind, sind mit dem Aufteilungsplan, der wiederum auf der Abgeschlossenheitsbescheinigung beruht, zu verbinden. Der Aufteilungsplan ist eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung, Lage und Größe der Räumlichkeiten ersichtlich ist.