Erbschaftssteuer

Erbschaften, Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche und Schenkungen auf den Todesfall unterliegen der Erbschaftssteuer. Steuern fallen tatsächlich aber nur an, wenn bestimmte Erbschaftssteuerfreibeträge überschritten werden. Die dafür maßgeblichen Grundlagen stehen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Steuerpflichtig ist derjenige, der erbt, nicht derjenige, der vererbt (Erblasser).

Die Erbschaftssteuer entsteht mit dem Erbfall. Ihre Höhe hängt davon ab, welchen Wert der Nachlass hat und in welchem Verwandtschaftsverhältnis Erbe und Erblasser zueinander stehen. Je enger der Erbe mit dem Erblasser verwandt ist und/oder je geringer der Wert des Nachlasses ausfällt, desto niedriger ist die Erbschaftssteuer. Oder umgekehrt: Je entfernter das Verwandtschaftsverhältnis und/oder je höher der Nachlasswert, desto eher ist mit dem Anfall von Erbschaftssteuer zu rechnen.

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Erbschaftssteuer – Steuerklassen

Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz teilt Erben, Vermächtnisnehmer und Beschenkte in die Steuerklassen I, II und III ein. Die Steuerklasse I ist die günstigste Steuerklasse, III die schlechteste. Diese Steuerklassen sind nicht mit den Lohnsteuerklassen zu verwechseln. Ehepartner und eingetragene Lebenspartner sowie Kinder und Enkelkinder gehören in die Erbschaftssteuerklasse I, Geschwister, Neffen und Nichten in die Steuerklasse II, alle übrigen Erben in Steuerklasse III (z.B. Lebensgefährte, Freund, Nachbar). In Abhängigkeit vom Grad der Verwandtschaft gewährt das Steuerrecht unterschiedlich hohe Freibeträge.

Der Freibetrag für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner beträgt 500.000 €. Kinder, und wenn diese verstorben sind, Enkelkinder, profitieren von 400.000 €. Enkelkindern, deren Elternteil noch lebt, gewährt das Gesetz 200.000 € Freibetrag. Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und geschiedene Ehegatten haben 20.000 Freibetrag. Gleiches gilt für alle übrigen Erben, insbesondere den nicht mit dem Erblasser verheirateten und nicht eingetragenen Lebensgefährten. Erst dann, wenn der Nachlasswert des einzelnen Erben den persönlichen Freibetrag übersteigt, fällt Erbschaftssteuer an.

Das Gesetz enthält weitere Vergünstigungen. Selbst genutzte Immobilien, die der überlebende Ehepartner nach dem Erbfall selbst mindestens zehn Jahre bewohnt, bleiben erbschaftssteuerrechtlich vollständig unberücksichtigt. Für Kinder gilt eine Wohnflächenbegrenzung auf 200 m². Ferner erhalten Ehe- und Lebenspartner beim Bezug von Renten oder Pensionen Versorgungsfreibeträge bis 256.000 €, Kinder je nach Lebensalter 10.300 € bis 52.000 €. Hausrat bleibt bis 41.000 € und andere bewegliche Gegenstände (PKW, Schmuck, Gemälde) bis 12.000 € steuerfrei. Soweit Kinder oder Enkelkinder den Erblasser unentgeltlich gepflegt haben, erhalten Sie aus dem Nachlass bis zu 20.000 € steuerfrei.

Sofern Erbschaftssteuer anfällt, zahlen Erben der Erbschaftssteuerklasse I bei Nachlasswerten bis 75.000 € 7 % Erbschaftssteuer, Erben der Steuerklasse II 15 % und in der Steuerklasse III 30 %. Die Steuersätze bis 300.000 € betragen in Steuerklasse I 11%, bis 600.000 € 15 % und bis 6.000.000 € 19 %. Der höchste Steuersatz beträgt 30 %.

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