Geldwäschegesetz

Das Geldwäschegesetz verpflichtet Banken sowie bestimmte Personenkreise, so auch Makler, Notare oder Rechtsanwälte zur Identifizierung von Kunden und zur Meldung von Geldwäscheverdachtsfällen an die Strafverfolgungsbehörden. Nach § 11 GwG sind unverzüglich solche Vorgänge anzuzeigen, die darauf schließen lassen, dass eine Finanztransaktion der Geldwäsche nach § 261 StGB dient. Ausgangspunkt ist der Verdacht, dass das Geld aus einer in § 261 StGB genannten strafbaren Vortat (u.a. Rauschgifthandel, Erpressung, Waffenhandel, Versicherungsbetrug) stammt und die Finanztransaktionen im Fall ihrer Durchführung der Geldwäsche dient oder dienen würde.

Gerade weil Banken, Makler, Notare oder Anwälte an der Schnittstelle tätig sind, wo kriminelle Vermögenswerte in den legalen Finanzkreislauf eingeschleust werden, wurden sie vom Gesetzgeber in die Pflicht genommen. So sind auch Makler nach § 4 I Nr. 10 GwG verpflichtet, ihre Klienten, die eine Immobilie im Wert von mehr als 10.000 € verkaufen oder kaufen möchten, zu identifizieren. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Makler das Geld nicht selbst vereinnahmt. Die Vermittlung von Vermietern und Mietinteressenten bleibt ausgenommen. Vor allem Notare werden in die Pflicht genommen. So bestimmt § 57 BeurkG ausdrücklich, dass der Notar Bargeld zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte grundsätzlich nicht entgegennehmen darf, ansonsten nur, wenn hierfür berechtigte Interessen bestehen. Sofern der Verdacht unrechtmäßiger Transaktionen besteht, muss er das Geschäft ablehnen.

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Geldwäschegesetz – Identitätsprüfung

Die Problematik ist zumindest für Makler belastend. Nach einer Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums vom 27.12.2011 ist bereits vor der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit einem potentiellen Verkäufer oder Käufer einer Immobilie dessen Identität zu prüfen. Interessenten sind nach § 4 VI GwG verpflichtet, an ihrer Identifizierung mitzuwirken und ihren Personalausweis oder ein vergleichbares Dokument vorzulegen. Die Vorlage eines Führerscheins genügt nicht. Weigert sich ein Interessent, sich auszuweisen, muss der Makler die Geschäftsverbindung ablehnen. In der Praxis erweist sich der Arbeitsaufwand als enorm. Hat ein Makler für ein Objekt 100 Interessenten, muss dieser 100 Personen identifizieren, obwohl das Geschäft nur mit einem Interessenten zustande kommen kann. Berät ein Rechtsanwalt einen Klienten, bearbeitet er sofort ein konkretes Geschäft und braucht nur diesen Klienten zu identifizieren.

Konkret bedeutet dies, dass sich der Immobilienmakler den Personalausweis oder ein vergleichbares Dokument zeigen lässt, Name, Geburtsort und Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Ausweisnummer und ausstellende Behörde vermerkt. Vertreter von juristischen Personen müssen zudem einen Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister vorlegen. Der Makler muss die Informationen fünf Jahre lang aufbewahren. Die Behörden können die Aufzeichnungen jederzeit prüfen. Bei Missachtung droht eine Ordnungsstrafe von bis zu 100.000 Euro.

Uns als Berliner Immobilienmakler trifft damit eine dreifache Verpflichtung. Wir identifizieren den Interessenten anhand seines Ausweises, dokumentieren die erforderlichen Angaben und bewahren diese letztlich noch fünf Jahre lang zur möglichen Einsichtnahme durch die Behörde auf.

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