Gemeinschaftliche Grenzeinrichtung

Befinden sich auf der Grenze zweier benachbarter Grundstücke Anlagen oder Einrichtungen, „die zum Vorteil beider Grundstücke dienen“, handelt es sich um eine gemeinschaftliche Grenzeinrichtung (§ 921 BGB). In Betracht kommen Mauern, Hecken oder Gräben, gemeinsam genutzte Grundstückseinfahrten oder Zufahrten, begehbare Zwischenräume zwischen angrenzenden Häusern oder die über die gemeinsame Grundstücksgrenze verlaufende Hoffläche. In diesem Fall vermutet das Gesetz, dass die Eigentümer beider Grundstücke zur Benutzung der gemeinschaftlichen Grenzeinrichtung gleichermaßen berechtigt sind.

Wer dies bestreitet, ist beweispflichtig. Eine Ausnahme besteht dann, wenn äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört. Eine gemeinschaftliche Grenzeinrichtung entsteht aber nur dann, wenn die beteiligten Nachbarn sie einvernehmlich geschaffen haben. Dies kann ausdrücklich oder auch durch faktisches Verhalten geschehen. Häufig ist auf gewohnheitsrechtliche Grundsätze abzustellen, wenn sich eine Grenzeinrichtung seit ewigen Zeiten auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze befindet.

Will ein Eigentümer die Einrichtung beseitigen, muss er beweisen, dass die Einrichtung gegen seinen Widerspruch oder gegen den Widerspruch des früheren Eigentümers errichtet wurde. Handelt es sich um eine gemeinschaftliche Grenzeinrichtung, hat jeder Nachbar das Recht, diese so zu benutzen, als er das Recht auf Mitbenutzung des anderen nicht beeinträchtigt (§ 922 BGB). Unterhaltskosten tragen die Nachbarn gleichermaßen. Besteht am Fortbestand der Einrichtung ein Interesse, hat ein Nachbar die Zustimmung des anderen einzuholen, wenn er die Einrichtung beseitigen oder verändern möchte.

Beispiele – Gemeinschaftliche Grenzeinrichtungen

Beispiele: Ein Hauseigentümer nutzt die Abwesenheit des Nachbarn, um in die Mitte der gemeinsamen Garagenzufahrt, die zur Hälfte auf seinem und des Nachbarn Grundstück liegt, einen Metallpfosten zu setzen. Er benötige die Garagenzufahrt nicht mehr, da er sein Auto verkauft habe. Der Nachbar kann wegen des verbleibenden Raums auf seinem Grundstück nicht mehr zu seiner Garage gelangen. Da es sich bei der Zufahrt um eine gemeinschaftliche Grenzeinrichtung handelt, musste der Eigentümer den Metallpfosten entfernen (LG Zweibrücken MDR 1996, 46).

Ein häufiger Fall einer gemeinschaftlichen Grenzeinrichtung ist auch die Nachbarwand (Giebelwand, Kommunmauer). Sie wird als Abschlusswand eines Gebäudes auf der gemeinsamen Grenze zweier benachbarter Grundstücke errichtet, in der Absicht, dass auch der Nachbar sie als Abschlusswand für sein Gebäude nutzt. Will ein Eigentümer sein Haus baulich verändern, muss er auf den Fortbestand der Nachbarwand Rücksicht nehmen.

Auch die bei Doppel- und Reihenhäusern angebrachten Sichtblenden auf Terrassen oder zwischen den Grundstücken gezogene Sichtschutzzäune sind gemeinschaftliche Einrichtungen, wenn sie einvernehmlich errichtet wurden. Wer sie eigenmächtig ohne Zustimmung des Nachbarn beseitigt oder verändert, handelt rechtswidrig (BGH NJW 1985, 1485).

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