Gläubiger

Gläubiger ist derjenige, der gegen eine andere Person eine Forderung hat. Diese andere Person heißt Schuldner. Beide stehen zueinander in einem Schuldverhältnis. Die Frage, welche Rechte oder Pflichten der Gläubiger hat, ist daher stets im Hinblick auf den Schuldner zu beurteilen. Die Position als Gläubiger oder Schuldner kann wechseln, je nachdem wer fordert und wer verpflichtet ist.

§ 241 BGB definiert die Zusammenhänge so: „Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern“. Diese Leistung kann darin bestehen, dass der Schuldner etwas tun oder etwas unterlassen muss.

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Gläubiger und Schuldner stehen in einem gegenseitigen Verhältnis

Die Art des Tuns oder Unterlassens ergibt sich daraus, was Gläubiger und Schuldner vertraglich vereinbart haben. In einem Schuldnerverhältnis bestehen gegenseitige Verpflichtungen und Berechtigungen. Dies ergibt sich daraus, dass die Leistung meist im Hinblick auf eine Gegenleistung getätigt wird. Wollen Sie eine Immobilie verkaufen, verpflichten Sie sich gegenüber dem Käufer zur Übereignung der Immobilie im Hinblick auf die Zahlung des Kaufpreises. Insofern ist der Verkäufer Schuldner im Hinblick auf die Übereignung. Er ist aber zugleich auch Gläubiger im Hinblick auf die Kaufpreiszahlung, zu der sich der Käufer der Immobilie als Schuldner verpflichtet hat. Macht der Schuldner als Erwerber aus dem Kaufvertrag der Immobilie Gewährleistungsansprüche gegen den Gläubiger als Verkäufer der Immobilie geltend, ist er insoweit wiederum selbst Gläubiger und der Verkäufer Schuldner.

Das Schuldverhältnis ist insoweit ein gegenseitiger Vertrag. Das Schuldverhältnis besteht immer nur zwischen den in das Schuldverhältnis einbezogenen Personen. Unbeteiligte Dritte sind davon nicht erfasst.

Auf Gläubiger- oder Schuldnerseite können mehrere Personen vorhanden sein (Gesamthandsgemeinschaft). Eine „Gesamtgläubigerschaft“ liegt vor, wenn eine Erbengemeinschaft Eigentümer der Immobilie ist, diese verkauft und den Kaufpreis einfordert oder umgekehrt eine „Gesamtschuldnerschaft“, wenn eine BGB-Gesellschaft eine Immobilie erwirbt und zur Kaufpreiszahlung verpflichtet ist.
In diesen Fällen können die Beteiligten nur „im Gesamten“, also gemeinsam und einvernehmlich handeln.

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