Grundbuchordnung

Jedes Grundstück in Deutschland wird im Grundbuch erfasst. Die Grundbuchordnung (GBO) regelt, wie die mit dem Verkauf, Erwerb oder der Belastung eines Grundstücks einhergehenden Rechte und Pflichten dokumentiert werden. Ergänzend bestimmt die „Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung“ (Grundbuchverfügung – GBV), wie die Grundbücher genau zu führen sind.

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Wissenswertes zur Grundbuchordnung

Wichtige Grundsätze der Grundbuchordnung

  • § 12 GBO gewährt jedem, der über die bloße Neugier hinaus ein „berechtigtes“ sachlich begründetes Interesse geltend machen kann, ein Recht auf Einsichtnahme in das Grundbuch.
  • Eintragungen ins Grundbuch erfolgen gemäß § 13 GBO nur auf Antrag desjenigen, „dessen Recht von der Eintragung betroffen ist oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll“, außerdem auf Ersuchen einer Behörde (z.B. Zwangsversteigerungsvermerk) oder von Amts wegen (Eintragung der Testamentsvollstreckung, Löschung gegenstandsloser Eintragungen).
  • Eintragungen erfolgen nur, wenn derjenige, dessen Recht betroffen ist, die Eintragung bewilligt (§ 19 GBO). Eine Ausnahme besteht dann, wenn das Grundbuch offensichtlich unrichtig ist und derjenige, der davon betroffen ist, die Berichtigung des Grundbuchs beantragt (§ 22 GBO). Ist die Eintragung zweifelhaft, trägt das Grundbuchamt auf Antrag des Betroffenen einen Widerspruch ein.
  • Gehen dem Grundbuchamt mehrere Eintragungsanträge zu, bestimmt § 17 GBO, dass die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs abzuarbeiten sind (z.B. zwei Anträge auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung, wenn der Eigentümer sein Grundstück zweimal verkauft). Dies ist das sog. Prioritätsprinzip.
  • Ist der Grundstückseigentümer verstorben, werden der oder die Erben in Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolger und damit als neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen, wenn sie die Erbfolge durch einen Erbschein oder einen notariellen Erbvertrag oder ein notarielles Testament nachweisen.

Grundpfandrechte (Hypothek, Grundschuld) werden nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks gelöscht (§ 27 GBO). Gibt die Bank eine als Sicherheit bestellte Grundschuld nach Zahlung des damit gesicherten Darlehens frei und tritt das Recht an den Eigentümer ab, entsteht eine Eigentümergrundschuld. Der Eigentümer kann die eingetragene Grundschuld erneut als Sicherheit verwenden.

  • Entscheidungen des Grundbuchamtes können mit der Beschwerde angefochten werden (§ 71 GBO). Hilft das Grundbuchamt nicht ab, entscheidet das Oberlandesgericht über die Beschwerde.
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