Mit der Grunderwerbsteuer wird der Erwerb von Grundeigentum besteuert. Der Erwerber wird als neuer Eigentümer erst dann in das Grundbuch eingetragen (Auflassung), wenn er die Grunderwerbsteuer an sein Finanzamt bezahlt und ihm das Finanzamt die Zahlung in Form der Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt hat. Die Grundsteuer hingegen besteuert fortlaufend den Besitz von Grundeigentum nach dem Erwerb.
Beurkundet der Notar ein Rechtsgeschäft, das die Übertragung von Grundeigentum zum Gegenstand ist er nach § 18 GrEStG verpflichtet, den Vorgang dem Finanzamt anzuzeigen. Zu den Erwerbsvorgängen, die nach § 1 GrEStG die Grunderwerbsteuerpflicht auslösen, gehören neben einem normalen Grundstückskaufvertrag auch Kaufvorverträge, Optionsverträge sowie Kauf- und Verkaufsangebote. Gleichermaßen ist das Amtsgericht verpflichtet, wenn der Erwerber im Verfahren auf Zwangsversteigerung einer Immobilie aufgrund seines Meistgebotes den Zuschlag erhalten hat.
Nach § 8 GrEStG bemisst sich die Grunderwerbsteuer nach dem Wert der Gegenleistung. Gegenleistung ist im Regelfall der Kaufpreis oder das Meistgebot im Versteigerungsverfahren. Die Grunderwerbsteuern sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich (Berlin: 6,0 %, Saarland: 6,5 %). Schuldner der Grunderwerbsteuer ist kraft Gesetzes der Erwerber. Erweist sich der Erwerber als zahlungsunfähig, haftet auch der Verkäufer der Immobilie auf Zahlung. Wird ein Kaufvertrag rückabgewickelt, bevor das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber übergegangen ist, so wird unter den in § 16 GrEStG bestimmten Voraussetzungen auf Antrag die Steuer nicht festgesetzt oder aufgehoben.
Ausnahmen von der Grunderwerbsteuer
Nicht grunderwerbsteuerpflichtig ist der Grundstückserwerb durch den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Veräußerers, der Grundstückserwerb durch den früheren Ehepartner im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung oder der Erwerb durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind.
Nicht steuerpflichtig ist auch der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden sowie der Erwerb eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks durch Miterben zur Verteilung des Nachlasses.
Liegt das Grundstück auf dem Gebiet mehrerer Bundesländer, so ist jedes für den Bezirk zuständige Finanzamt für die Besteuerung insoweit zuständig, als der Grundstücksteil in seinem Bezirk liegt. Die Besteuerungsgrundlagen werden durch dasjenige Finanzamt festgestellt, in dessen Bezirk der Grundstücksteil mit dem höchsten Wert liegt. Details regelt § 17 III GrEStG.