Gutachterausschuss

Gutachterausschüsse haben die Aufgabe, die Verkehrswerte von Immobilien zu ermitteln und eine Kaufpreissammlung zu führen. Ihr Tätigkeitsbereich ist in §§ 192 ff BauGB und in mehreren Durchführungsverordnungen der Bundesländer geregelt. In Berlin wurde der Gutachterausschuss 1961 eingerichtet. Die Geschäftsstelle des „Gutachterausschusses für Grundstücke in Berlin“ ist bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, Abt. III – Geoinformation, Fehrbelliner Platz 1, 10707 eingerichtet. Für das Umland ist der Gutachterausschuss Brandenburg zuständig.

Gutachterausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen Gutachtern, die in der Ermittlung von Grundstückswerten sachkundig und erfahren sein müssen. Sie dürfen zur Vermeidung möglicher Interessenkonflikte behördlicherseits nicht mit der Verwaltung von Grundstücken befasst sein. Der Gutachterausschuss Berlin hatte in 2016 39 Mitglieder. Sie sind u.a. öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, Immobilien- und Bankkaufleute, Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure oder Immobilienmakler. Der Gutachterausschuss arbeitet selbstständig, unabhängig und nicht weisungsgebunden.

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Aufgabenbereich des Gutachterausschusses

Der Aufgabenbereich besteht mithin darin, auf Antrag Gutachten über den Wert von unbebauten und bebauten Grundstücken zu erstatten sowie die Kaufpreissammlung zu führen (§ 195 BauGB) und aufgrund der Kaufpreissammlung flächendeckend Bodenrichtwerte zu ermitteln (§ 196 BauGB). Ferner beobachtet der Ausschuss das Marktgeschehen und informiert über die Anzahl der Kauffälle in seinem Zuständigkeitsbereich. In den jährlichen Immobilienmarktberichten lässt sich die Entwicklung des Grundstücksmarktes ablesen (Immobilienmarktbericht Berlin 2016).

Zur Auswertung von Kaufverträgen über Immobilien und zur Führung der Kaufpreissammlung haben die Notare jeden Kaufvertrag dem örtlich zuständigen Gutachterausschuss in Abschrift zu übersenden. Gleiches gilt für Tauschverträge und die Begründung von Erbbaurechten. Die Erfassung aller Kauffälle bildet die Datenbasis zur Ableitung von Vergleichspreisen und wertermittlungsrelevanten Marktdaten und ermöglicht die statistische Erfassung der Teilmärkte.

Damit ist der Gutachterausschuss neben den Finanz- und Grundbuchämtern die einzige Institution, die aufgrund gesetzlicher Vorgaben über Grundstücksgeschäfte informiert wird. Die sich daraus ergebenden Erkenntnisse stehen in Berlin in der „Automatisierten Kaufpreissammlung Berlin“ zur Nutzung bereit. Nicht erfasst werden jedoch Verträge, über Unternehmensverkäufe, bei denen beispielsweise eine Wohnungsbaugesellschaft ihren Immobilienbestand verkauft (Share Deal). Auskünfte können auch schriftlich beantragt werden (Formular). Telefonische Auskünfte sind aufgrund der meist komplexen Zusammenhänge in der Regel nicht möglich.

Die Informationspflicht wird von einem Auskunftsrecht des Gutachterausschusses begleitet (§ 197 BauGB). Danach kann der Gutachterausschuss mündliche oder schriftliche Auskünfte über Grundstücke und die Vorlage der zur Führung der Kaufpreissammlung notwendigen Unterlagen verlangen. Er hat das Recht, Grundstücke und Wohnungen zu betreten, Wohnungen aber nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers. Dem Eigentümer obliegt eine Duldungspflicht. Gerichte und Behörden haben zur Erfüllung der Aufgaben Rechts- und Amtshilfe zu leisten.

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