Das Hammerschlagsrecht bezeichnet die Befugnis eines Grundstückseigentümers, das Nachbargrundstück betreten zu dürfen, um von dort aus Bau-, Instandsetzungs- und Renovierungsarbeiten an baulichen Anlagen auf dem eigenen Grundstück vorzunehmen. Grund ist, dass derartige Arbeiten vom eigenen Grundstück entweder gar nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem technischen oder kostenmäßigen Aufwand durchgeführt werden können. Typisches Beispiel ist die Grenzwand auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze zweier Nachbarn.
Will der Eigentümer der Grenzwand Renovierungsarbeiten vornehmen, ist er darauf angewiesen, das Grundstück des Nachbarn betreten zu dürfen.
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Leiter- und Hammerschlagsrecht
Das Hammerschlagsrecht wird ergänzt durch das Leiterrecht. Das Leiterrecht bezeichnet die Befugnis, zur Ausübung des Hammerschlagsrechts auf dem Nachbargrundstück Leitern und Gerüste aufzustellen, Baumaterial über das Nachbargrundstück zur Baustelle zu befördern und, soweit es gesetzlich erlaubt ist, auch Baumaschinen und Baumaterial während der Arbeiten auf dem Nachbargrundstück zu lagern.
In Berlin ist das Hammerschlagsrecht in § 17 Berliner Nachbarrechtsgesetz geregelt. Das Recht begründet eine Duldungspflicht des Nachbarn, der die Durchführung von entsprechenden Arbeiten auf seinem Grundstück dulden muss. Voraussetzung ist, dass die Bauarbeiten anders nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden können, der Nachbar nicht in unangemessener Art und Weise beeinträchtigt wird und das Vorhaben öffentlich-rechtlich zulässig ist (die Bauarbeiten dürfen z.B. nicht der Errichtung eines Schwarzbaus dienen oder baurechtlich zu beanstanden sein). In anderen Bundesländern gibt es teils abweichende Regelungen im Detail.
Soweit Baumaterial durch den Luftraum über dem Nachbargrundstück mithilfe eines Baukrans transportiert werden muss, besteht das Hammerschlagsrecht nur, wenn der Baukran vorübergehend eingesetzt wird, nicht aber, wenn er dauerhaft in Betrieb ist und immer wieder durch den Luftraum des Nachbargrundstücks schwenkt. In Berlin darf der Nachbar auf dem Nachbargrundstück nur Baumaschinen und Baugeräte aufstellen, nicht aber Baumaterial ablagern. Das Hammerschlagsrecht berechtigt aber nicht, in die Bausubstanz des Nachbargrundstücks anzugreifen, so dass auch das vorübergehende Ausheben einer Baugrube im Zusammenhang mit der Errichtung einer Grenzwand nicht möglich ist (OLG Düsseldorf MDR 1992, 33).
Wer das Hammerschlagsrecht nutzen möchte, muss dem Nachbarn alle Einzelheiten über die Art und den Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme zwei Monate vor Beginn der Bauarbeiten schriftlich anzeigen. Mit den Arbeiten darf erst nach Fristablauf begonnen werden. Der betroffene Nachbar hat Anspruch, dass ihm für die Zeit der Benutzung eine Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete für den benutzten Grundstücksteil gezahlt wird. Die Benutzung unbebauter Grundstücksteile bis zu zwei Wochen bleibt entschädigungslos.