Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis zur Offenlegung der Rechtsverhältnisse der kaufmännischen Unternehmen. Es wird von den Amtsgerichten nach Maßgabe der Handelsregisterverordnung elektronisch geführt. Da das Handelsregister öffentlich ist, steht es jedermann zur Einsicht offen (§ 9 HGB). Es braucht (anders als beim Grundbuch) kein berechtigtes Interesse nachgewiesen zu werden. Bei Immobilienkaufverträgen zeigt sich die Bedeutung des Handelsregisters darin, dass die Vertretungsberechtigung eines Veräußerers (Eigentümer) oder Erwerbers als Vertreter einer juristischen Person festzustellen ist.
Das Handelsregister hat zwei Abteilungen. In der Abteilung A werden die Tatsachen über Einzelkaufleute, die oHG und die KG eingetragen. Die Abteilung B enthält Angaben über Kapitalgesellschaften.
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Vertrauensschutz und Handelsregister
Zur Sicherung des Handelsverkehrs genießt das Handelsregister Vertrauensschutz (öffentlicher Glaube). Jede Eintragung begründet eine doppelte Vermutung. Einmal lässt sich vermuten, dass die Eintragung zulässig ist. Zum anderen besteht die Vermutung, dass die Eintragung auch inhaltlich richtig ist. Seine negative Publizität bedeutet insoweit, dass nicht eingetragene und nicht bekanntgemachte Tatsachen nicht gelten, außer ein Geschäftspartner kannte eine solche Tatsache. Positive Publizität bedeutet, dass richtig eingetragene und bekanntgemachte Tatsachen gegen jeden Geschäftspartner gelten und als bekannt vorausgesetzt werden (§ 15 HGB).
Eingetragen wird, wer eine Firma betreibt und damit Kaufmann ist. Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 29 HGB). Anmeldungen sind in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die Datenübermittlung vom Notariat zum Register erfolgt elektronisch. Da Registerzwang besteht, kann das Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld die Pflicht zur Anmeldung eintragungspflichtiger Tatsachen erzwingen.
Handelsregistereintragungen werden bundesweit auf der Webseite „Handelsregister.de“ öffentlich zugänglich gemacht. Auch Insolvenzbekanntmachungen können eingesehen werden. Die Einsichtnahme erfordert die persönliche Registrierung und ist gebührenpflichtig. Die normale Suche erfasst den gesamten Registerdatenbestand der Länder anhand einer überschaubaren Anzahl von Suchkriterien. Suchkriterien sind Registernummer, Firmenname, Teile des Firmennamens oder Schlagworte. Die erweiterte Suche ermöglicht neben den Auswahlkriterien der normalen Suche die selektive Suche in den Datenbeständen einzelner Länder, die Suche nach Rechtsformen und Adressen.