Insolvenz

Die Insolvenz offenbart die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners. Das Insolvenzverfahren hat den Zweck, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners durch einen vom Insolvenzgericht beauftragten Insolvenzverwalter verwertet und der Erlös an die Gläubiger verteilt wird. Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen einer jeden natürlichen (das ist jeder Bürger) und jeder juristischen Person (GmbH, Verein) eröffnet werden. Verbraucher, die höchstens 19 Gläubiger zu bedienen und keine Arbeitnehmerforderungen zu erfüllen haben, können die Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenz) beantragen. Im Übrigen wird das Regelinsolvenzverfahren eingeleitet.

Antragsberechtigt ist jeder Gläubiger, aber auch der Schuldner. Als Insolvenzgründe kommen die Zahlungsunfähigkeit, die drohende Zahlungsunfähigkeit und bei juristischen Personen auch die bilanzielle Überschuldung in Betracht. Von Zahlungsfähigkeit spricht man, wenn der Schuldner seine Verpflichtungen nicht innerhalb von 4 Wochen zu 90 % erfüllen kann.

Bei der Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenz) verpflichtet sich der Schuldner über einen Zeitraum von in der Regel 6 Jahren seine nicht pfändbaren Einkünfte an einen vom Gericht bestellten Treuhänder abzuführen, der die Beträge an die Gläubiger verteilt. Nach Ablauf dieser Wohlverhaltensphase kann der Schuldner beim Gericht die Restschuldbefreiung beantragen und wird von seinen dann noch bestehenden Restverbindlichkeiten befreit. Der Schuldner ist sodann schuldenfrei.

Juristische Personen sind verpflichtet, innerhalb von 3 Wochen nach Feststellung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Insolvenz zu beantragen. Missachtet der Geschäftsführer einer GmbH diese Frist, riskiert er, sich wegen Insolvenzverschleppung, Bankrott und Veruntreuung von Arbeitsentgelt sowie Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen strafbar zu machen.

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Beantragung einer Insolvenz

Die Insolvenz erscheint vielen Schuldnern als Schreckgespenst. Früher war es tatsächlich so, dass die Insolvenz das Ende der persönlichen Reputation bedeutete. Der Gesetzgeber hat diesen Missstand aufgegriffen. Die Verbraucherinsolvenz eröffnet mit der Restschuldbefreiung die Möglichkeit, dass der redliche Verbraucher sich seiner Schulden entledigt. Eine Kapitalgesellschaft, die den Insolvenzantrag mit einem Antrag auf Eigenverwaltung verbindet, kann ein wirtschaftlich an sich überlebensfähiges Unternehmen unter dem Dach der Insolvenz sanieren und fortführen. Insoweit sollte die Insolvenz unbedingt auch als Chance für einen Neuanfang verstanden werden.

Kann ein Immobilieneigentümer (natürliche Person) den Kapitaldienst für die Kaufpreisfinanzierung bei der Bank nicht mehr leisten, wird die Immobilie zwangsversteigert oder, wenn sie vermietet ist, zwangsverwaltet. Oft geht damit ein Privatinsolvenzverfahren einher. Da die Erlöse in der Zwangsversteigerung erfahrungsgemäß weit unter dem Verkehrswert der Immobilie liegen, sollte unbedingt der freihändige Verkauf angestrebt werden. Auch die Bank ist daran interessiert, da sie so mehr Geld erhält und ihr Ausfallrisiko mindert.

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