Kapitalertragssteuer

Zum 01.01.2009 wurde die Kapitalertragssteuer (auch Abgeltungssteuer, Quellensteuer) für private Kapitalerträge eingeführt. Sie bezweckt eine möglichst einheitliche Besteuerung u.a. von Zinsen, Dividenden, stillen Beteiligungen, Erträgen aus Kapitallebensversicherungen, der Veräußerung von Lebensversicherungen, Veräußerungsgewinne mit Anteilen an Kapitalgesellschaften oder Termingeschäften und verpflichtet Kreditinstitute, Versicherungen, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften zum direkten Einbehalt der Kapitalertragssteuer.

Die Besteuerung erfolgt unmittelbar an der Quelle mit einem einheitlichen Quellensteuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Als Quellensteuer wird die Kapitalertragsteuer direkt von der Institution, bei der der private Anleger Kapitalanlagen hält, einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Der Begriff Abgeltungssteuer beinhaltet, dass die Erträge mit der Steuer abgegolten sind und von einigen Ausnahmen abgesehen nicht mehr im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung mit erklärt werden müssen.

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Ausnahmen von der Kapitalertragssteuer

Eine Ausnahme besteht mithin dann, wenn die Kapitalerträge im Ausland entstehen. Dann kann kein Quellensteuerabzug erfolgen. Die Kapitalerträge müssen dann wie bisher in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Sie unterliegen der Einkommensteuer in Höhe des Abgeltungssteuersatzes von 25 %, es sei denn, der persönliche Steuersatz liegt niedriger.

Kapitalerträge bleiben nach Maßgabe des Sparer-Pauschbetrages bis zu einer Höhe von 801 € für Alleinstehende und 1.602 € für Verheiratete steuerfrei. Der Spar-Pauschbetrag verdoppelt sich auch dann, wenn nur ein Ehegatte Kapitalerträge erzielt hat. Soll die Bank auf die Kapitalerträge keine Abgeltungssteuer abführen, muss der Anleger einen Freistellungsauftrag erteilen. Entsprechende Formulare halten die Bank bereit. Der Freistellungsauftrag gilt zeitlich unbefristet bis zum Widerruf. Erzielt der Anleger bei mehreren Banken Kapitalerträge, kann er den Freibetrag nach Belieben aufspalten. Auf Antrag stellt das Finanzamt auch eine Nichtveranlagungsbescheinigung aus, wenn der Anleger mit seinem Einkommen unter dem Steuerfreibetrag bleibt, mit der Folge, dass sämtliche Kapitalerträge in voller Höhe steuerfrei vereinnahmt werden können.

Soweit der Anleger kirchensteuerpflichtig ist, sind auf die Kapitalertragsteuer auch Kirchensteuern abzuführen. Dazu fragen die zur Abführung der Kapitalertragssteuer verpflichteten Institutionen jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern die Religionszugehörigkeit ihrer Kunden nach und führen die Kirchensteuer in einem automatisierten Verfahren an den Fiskus ab.

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