Lärm (Nachbarschaftsrecht)

Wann ist Lärm gleich Lärm? Soweit auf die Nachtruhe (Länderimmissionsschutzgesetze: 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) oder die Mittagsruhe (Kommunale Satzungen: 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr; in Berlin gelten lediglich die Vorgaben der Landesimmissionsschutzverordnung) abgestellt wird, sind die Vorgaben klar. In den Ruhezeiten ist alles verboten, was Lärm macht.

Da Lärm subjektiv empfunden wird, versucht der Gesetzgeber Richtwerte vorzugeben und Lärm zu definieren. Soweit es um spielende Kinder oder die Unterhaltung unter Nachbarn geht, sind bei der Beurteilung auch sozialadäquate Aspekte zu berücksichtigen. Die Hörschwelle jedenfalls beginnt bei 7 dB. Blätterrauschen verursacht 40 dB, ein Betonmischer 70 dB Lärm. Dauerhafter Lärm ab 65 dB ist gesundheitsschädlich. Der Gesetzgeber schreibt in den Lärmrichtwerten der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm), ebenso wie die VDI-Richtlinie 2058 vor, dass die Geräuschübertragung innerhalb von Gebäuden in reinen Wohngebieten tagsüber 35 dB und nachts höchstens 25 dB betragen darf.

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Je nach Baugebiet gelten andere Werte. Die Geräuschentwicklung in einer Wohnung beschränkt sich normalerweise auf die Zimmerlautstärke. Alles was in der Wohnung passiert und mehr oder weniger auch jenseits der Wände wahrnehmbar ist, ist grundsätzlich sozialadäquat (z.B. Stehpinkler) und wirkt sich erst dann als Lärmbelästigung aus, wenn eine Verhaltensweise unzumutbare Ausmaße annimmt (z.B. stundenlanges Schlagzeug spielen). Letztlich kommt es immer auf den Einzelfall an.

Musizieren in der Nachbarschaft ist kein Lärm

Wer musiziert, darf dies tun, muss aber auch auf die Nachbarn Rücksicht nehmen. Vermieter können kein vollständiges Musizierverbot verhängen, das Musizieren allerdings zeitlich einschränken. Vielfach beschränken die Gerichte die Spielzeit auf zwei Stunden am Tag (OLG Karlsruhe NJW 1980, 1179). Wer die Musik als Lärm empfindet, kann Unterlassungsklage erheben und muss darlegen, dass der Lärm unzumutbar ist. Auch Partylärm ist nur in Grenzen erlaubt. Ab 22:00 Uhr jedenfalls ist Nachtruhe, ab der der Veranstalter sich auf die Zimmerlautstärke beschränken sollte.

Der Lärm spielender Kinder erfordert ein besonders hohes Maß an nachbarschaftlicher Toleranz. Typischer Kinderlärm muss geduldet werden. Auch in einem reinen Wohngebiet gehört Kinderlärm zum üblichen Sozialverhalten.

Auch die Ruhezeiten sind insoweit einschränkend zu verstehen. Die der Nachbarschaft abverlangte Toleranz endet jedoch dann, wo der von Kindern verursachte Lärm nicht mehr als kindgerechtes Verhalten gewertet werden kann und eher untypisch ist (Kind schlägt Tennisball fortdauernd gegen die Wohnungstrennwand).

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