Maklererlaubnis

Immobilienmakler benötigen eine Maklererlaubnis. Nach § 34c Gewerbeordnung muss derjenige, der „gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, gewerbliche Räume oder Wohnungsräume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist“, im Besitz der Erlaubnis der zuständigen Behörde sein. Da Immobilienmakler gewerblich tätig sind, müssen sie ihre Tätigkeit auch dem Gewerbeamt anzeigen (Anzeigepflicht § 14 GewO). Eine Berufsausbildung zum Makler wird bislang nicht verlangt, wird aber angesichts der hohen Ansprüche an die Kompetenz des Maklerberufs als unabdingbar angesehen, so dass Makler künftig einen Fortbildungsnachweis führen müssen.

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UNverbindliche Zusammenarbeit Anfragen

Die Maklererlaubnis wird auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen erteilt:

  • Der Antragsteller weist seine Zuverlässigkeit nach. Als unzuverlässig gilt derjenige, der bis fünf Jahre vor der Antragstellung wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurde. Der Nachweis ist durch ein polizeiliches Führungszeugnis zu führen.
  • Der Antragsteller lebt in geordneten Vermögensverhältnissen. Daran fehlt es, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder er die Vermögensauskunft abgegeben und in das Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht eingetragen wurde.
  • Der Antragsteller legt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung seines zuständigen Finanzamtes vor, in der ihm bescheinigt wird, dass er keine Steuerverbindlichkeiten hat.

Maklererlaubnis auch für GmbH-Geschäftsführer

Auch derjenige, der als Geschäftsführer einer GmbH oder UG (Unternehmergesellschaft) für die Gesellschaft die Maklererlaubnis beantragt, muss seine persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.

Der §16 der Makler- und Bauträgerverordnung verpflichtet Makler, jedes Kalenderjahr auf eigene Kosten durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen, ob sie ihre Verpflichtungen nach §§ 2 bis 14 MaBV einhalten. Der Prüfbericht ist der zuständigen Behörde bis 31. Dezember des Folgejahres zu übermitteln. Der Prüfbericht muss angeben, ob Verstöße festgestellt wurden. Die Behörde kann den Makler mit einer außerordentlichen Prüfung durch einen geeigneten Prüfer überprüfen lassen, wenn diese dafür einen konkreten Anlass sieht.

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