Miteigentum

Eigentum wird als die „unmittelbare rechtliche Herrschaft über eine Sache“ definiert. Derjenige, der aufgrund einer gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Regelung über eine Sache verfügen darf, ist deren Eigentümer. Eigentum gibt es in verschiedenen Erscheinungsformen. Man spricht von Alleineigentum, wenn eine Sache nur einer einzelnen Person gehört. Man spricht von Miteigentum, wenn das Eigentum mehreren Personen zusteht. Auch Miteigentum gibt es wiederum in unterschiedlichen Formen.

Miteigentum nach Bruchteilen

Beim Miteigentum nach Bruchteilen (Bruchteils Eigentum) steht jedem Miteigentümer ein bestimmter Bruchteil an der Sache als selbstständiges dingliches Recht zu (§§ 1008 BGB). Zwischen den Miteigentümern besteht eine Gemeinschaft nach Bruchteilen (§§ 741 BGB). Jeder Miteigentümer kann über seinen Anteil verfügen (§ 747 BGB). Der Miteigentümer kann seinen Anteil belasten, ihn z.B. verpfänden oder verkaufen. Wird das Miteigentum durch einen Dritten beeinträchtigt, kann jeder Miteigentümer im Hinblick auf die gesamte Sache die Eigentümerrechte geltend machen. Typischer Fall ist, wenn ein Ehepaar jeweils zur Hälfte als Eigentümer einer Immobilie im Grundbuch eingetragen ist. Dann werden in Abteilung I des Grundbuchs die Namen der Ehepartner sowie deren Anteil bezeichnet. Beschädigt ein Graffitikünstler die Hauswand, ist jeder Ehepartner als Miteigentümer berechtigt, Schadensersatz geltend zu machen. Will ein Ehepartner allerdings seinen Anteil am Familienwohnhaus verkaufen, braucht er im Regelfall die Zustimmung des Ehepartners, wenn sein Anteil sein gesamtes Vermögen ausmacht (§ 1365 BGB) oder wenn er damit die eheliche „Geschäftsgrundlage“, das Haus zu ehelichen Zwecken gekauft zu haben, zunichtemacht.

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Miteigentum zur gesamten Hand

Miteigentum gibt es auch in der Form des Gesamthandeigentums. Dabei sind die Anteile der Miteigentümer zugunsten der Gesamtheit gebunden. Die Sache gehört den Miteigentümern „zur gesamten Hand“. Typisches Beispiel ist die Erbengemeinschaft. Im Grundbuch in Abteilung I wird dann vermerkt, dass die eingetragenen Miteigentümer „in Erbengemeinschaft“ Eigentümer sind. Im Unterschied zum Miteigentum nach Bruchteilen kann der einzelne Miteigentümer bei der Gesamthandsgemeinschaft nicht gesondert über seine Anteile an einzelnen, im Gesamthandeigentum stehenden Gegenständen verfügen. erfügungen sind nur im Hinblick auf die Gesamtheit aller zum Gesamthandeigentum gehörenden Gegenstände möglich. Gehört zum Nachlass eine Immobilie, kann der Miterbe seinen Anteil an der Immobilie allein nicht verkaufen.

Er kann nur über seinen Anteil am Nachlass insgesamt verfügen (§ 2033 BGB). Will der Miterbe die Immobilie verkaufen, muss er die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft betreiben. Teil der Auseinandersetzung ist der Verkauf der Immobilie. Können sich die Miterben nicht über den freihändigen Verkauf verständigen, bleibt nur der Weg der Teilungsversteigerung. Dann wird die Immobilie in einem Zwangsversteigerungsverfahren beim örtlich zuständigen Amtsgericht öffentlich versteigert.

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