Nachbarschaftsrecht

Das Nachbarschaftsrecht regelt die Beziehungen von Grundstückseigentümern als Nachbarn. Nachbarschaftsrecht ist ein umfassender Begriff. Alle Bundesländer haben eigenständige Nachbarschaftsrechtsgesetze. Grundlegende Regelungen finden sich im Nachbarschaftsrecht der §§ 903 BGB und in den Landesbauordnungen.

Oberster Grundsatz gerade im Nachbarrecht ist das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Da sich nicht jeder denkbare Streitfall gesetzlich erfassen lässt, orientiert sich die Rechtsprechung daran, wie sich vernünftige Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der eigenen und der Interessen des Nachbarn verhalten sollten. Da Nachbarschaftsstreitigkeiten überwiegend emotionale Hintergründe haben und die Nachbarn oft zeitlebens nebeneinander leben müssen, haben die Bundesländer einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein Schlichtungsverfahren vorgeschaltet. Bevor Klage beim Amtsgericht eingereicht werden kann, müssen Nachbarn versuchen, ihren Streit in Anwesenheit eines Schlichters zu klären. Erst wenn die Schlichtung scheitert, darf geklagt werden.

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Nachbarschaftsrecht – Typische Vorschriften

Typische nachbarrechtliche Vorschriften betreffen die Grenzabstände von Pflanzen. Wer auf seinem Grundstück einen „stark wachsenden Baum“ pflanzt (z.B. Walnussbaum), muss nach § 27 Berliner Nachbarrechtsgesetz einen Grenzabstand von mindestens 3 Meter zum Nachbargrundstück einhalten. Im Nachbarschaftsrecht finden sich Regelungen zur Nachbarwand und Grenzwand, zum Hammerschlags- und Leiterrecht oder der Einfriedung von Grundstücken.

Das Bürgerliche Gesetzbuch erfasst den „Überfall von Früchten“, die „Grenzverwirrung“ und die „Zuführung unwägbarer Stoffe“. Es regelt das Notwegerecht, und die Duldungspflicht des Nachbarn beim Überbau. In den Landesbauordnungen steht, welche Grenzabstände und Abstandsflächen Bauherren berücksichtigen müssen. Gartenhäuser sind in Berlin bis zu einer Grundfläche von 10 m² bauantragsfrei gestellt, während Brandenburg die Errichtung von nicht zu Wohnzwecken bestimmten Gebäuden bis zum 75 m² umbauten Raum baugenehmigungsfrei gewährt.

>Nicht alles lässt sich gesetzlich regeln. Es bleibt Aufgabe die Gerichte, Gesetzeslücken auszufüllen und im konkreten Fall angemessene Urteile zu fällen. Da die Streitwerte meist sehr gering sind, sind regelmäßig die Amtsgerichte zur Urteilsfindung berufen, deren Schachentscheidungen selten berufungsfähig sind. Da Amtsgerichtsurteile nur im Einzelfall Rechtskraft entfalten, gibt es gerade im Nachbarschaftsrecht viele, teils gegensätzliche Entscheidungen, so dass es auch darauf ankommt, in welchem Bundesland die Nachbarn ihren Streit austragen.

Vor Gericht ausgetragene Nachbarschaftsstreitigkeiten erweisen sich erfahrungsgemäß als wenig zielführend. Auf der einen Seite bekommt ein Nachbar vielleicht Recht und muss in Kauf nehmen, dass der unterlegene Nachbar bei nächster Gelegenheit zu keinem Kompromiss mehr bereit ist. Nur die gegenseitige Rücksichtnahme vermeidet die Eskalation.

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