Nachlassgericht

Nachlassgerichte sind besondere Abteilungen der Amtsgerichte. Nachlassgerichte werden in Nachlasssachen tätig. Maßgebend für die Zuständigkeit der Nachlassgerichte und den Verfahrensablauf in Nachlasssachen ist das „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ (§§ 345 ff FamFG).

Örtlich zuständig ist das Nachlassgericht am Wohnsitz des Erblassers. Fehlt es an einem Wohnsitz im Inland, ist das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ist auch kein Aufenthaltsort feststellbar, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. Soweit ein Erbe die Erbschaft ausschlagen oder die Ausschlagung anfechten möchte, ist auch das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erbe seinen Wohnsitz hat. Abweichend davon sind in Baden-Württemberg die staatlichen Notariate als Nachlassgerichte tätig.

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Das Nachlassgericht erteilt den Erbschein

Wichtigste Tätigkeit der Nachlassgerichte ist die Erteilung von Erbscheinen. Wer seine Erbfolge nachweisen muss, kann beim Nachlassgericht beantragen, dass ihm ein Zeugnis über sein Erbrecht ausgestellt wird (§ 2353 BGB). Soweit der Erblasser ein Testament hinterlegt hat, ist das Nachlassgericht berufen, das Testament gegenüber den Erben zu eröffnen.

Nachlassgerichte sind auch zuständig, wenn der Erblasser ein Testament errichtet hat und dieses sicher aufbewahren möchte. Dann kann er es bei jedem Amtsgericht (Nachlassgericht) in Deutschland zur Aufbewahrung übergeben und hinterlegen (§ 344 Abs. I Nr. 3 FamFG). Die Hinterlegungsgebühr beträgt pauschal 75 €. Zusätzlich veranlasst das Nachlassgericht, dass das Testament beim Zentralen Testamentsregister in Berlin registriert wird (Gebühr 15 €). Notarielle Testamente werden durch den Notar von Amts wegen hinterlegt. Verstirbt eine Person, informiert das Standesamt das Nachlassgericht über den Sterbefall, so dass ein hinterlegtes Testament zur Eröffnung kommt.

Nachlassgerichte bestellen auf Antrag von Erben und Testamentsvollstreckern einen Nachlassverwalter oder bestimmen, falls ein Erbe unbekannt oder unbekannten Aufenthalts ist, zur Wahrung der Interessen dieses Erben, einen Nachlasspfleger. Ferner ist es Aufgabe der Nachlassgerichte, einen vom Erblasser bestimmten Testamentsvollstrecker zu ernennen, zu überwachen und zu entlassen.

Nachlassgerichte entscheiden durch Beschluss. Beschlüsse können mit der Beschwerde angefochten werden. Es entscheidet dann das Oberlandesgericht als zweite Tatsacheninstanz und letztlich der Bundesgerichtshof, soweit das OLG die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen hat.

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