Nimmt der Erbe die Erbschaft an, haftet er auch mit seinem privaten Vermögen für eventuell bestehende Verbindlichkeiten des Nachlasses. Damit haben die Nachlassgläubiger die Möglichkeit, den Erben persönlich für die Verbindlichkeiten des Erblassers in die Verantwortung zu nehmen. Will der Erbe seine persönliche Haftung vermeiden, kann er außer der Nachlassverwaltung auch die Nachlassinsolvenz beantragen.
Die Nachlassinsolvenz setzt voraus, dass der Nachlass zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Der Erbe hat also mehr Schulden als Vermögenswerte geerbt und verfügt damit nicht über die nötige Liquidität, um Zahlungsaufforderungen der Gläubiger gerecht zu werden.
Das Nachlassinsolvenzverfahren ist beim Insolvenzgericht zu beantragen, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Antragsberechtigt sind der Erbe, der Testamentsvollstrecker und jeder Nachlassgläubiger. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Zuständig ist nicht das Nachlassgericht, sondern das Insolvenzgericht des örtlich zuständigen Amtsgerichts.
Seinem Antrag hat der Erbe eine Aufstellung über die Vermögenswerte und Nachlassverbindlichkeiten beizufügen (Inventarverzeichnis). Die Pflicht, die Insolvenz zu beantragen, trifft den Erben erst, wenn er die Erbschaft angenommen, damit endgültig Erbe geworden ist und die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung festgestellt hat. Auch wenn der Erbe nur vermutet, dass der Nachlass zahlungsunfähig oder überschuldet ist, sollte er unbedingt entweder Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beantragen und sich damit Gewissheit verschaffen.
Ist Nachlassverwaltung angeordnet, ist der Nachlassverwalter zur Antragstellung verpflichtet. Unterbleibt die Antragstellung, haften Erbe oder Nachlassverwalter den Nachlassgläubigern für den dadurch entstehenden Schaden.
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Nachlassinsolvenz nur bei ausreichender Liquidität
Ein Nachlassinsolvenzverfahren wird nur eröffnet, wenn genügend Liquidität vorhanden ist, um die Kosten des Verfahrens für Gericht und Insolvenzverwalter zu decken. Ist dies der Fall, bestellt das Insolvenzgericht mit der Eröffnung des Verfahrens einen Insolvenzverwalter. Der Insolvenzverwalter wickelt den Nachlass ab und befriedigt die bei ihm angemeldeten Insolvenzforderungen der Gläubiger. Der Erbe hat mit der Abwicklung nichts mehr zu tun und kann auch nicht mehr über den Nachlass verfügen. Dafür ist seine persönliche Haftung ausgeschlossen.
Ein Risiko besteht für den Erben aber noch darin, dass er den Nachlassgläubigern trotz der Durchführung des Nachlassinsolvenzverfahrens unbeschränkt mit seinem Privatvermögen haftet, wenn er das Inventarverzeichnis trotz Fristsetzung durch das Gericht nicht oder absichtlich unrichtig erstellt hat. Um ein Inventarverzeichnis zu erstellen, muss der Erbe die nach Landesrecht zuständige Behörde oder einen Notar hinzuziehen.
Er kann das Inventar nicht ohne amtliche Aufsicht erstellen. Dazu kann er auch beim Nachlassgericht beantragen, das das Verzeichnis durch einen vom Amtsgericht beauftragten Notar errichtet wird.