Nachlassverwaltung

Mit der Annahme der Erbschaft haftet der Erbe auch mit seinem Privatvermögen für eventuell bestehende Verbindlichkeiten des Nachlasses. Soweit der Nachlass ausreicht, um die Gläubiger zu befriedigen, hat dieser kein Problem. Übersteigen die Verbindlichkeiten aber die Vermögenswerte und ist der Nachlass überschuldet, hat der Erbe ein Interesse daran, die Verbindlichkeiten des Erblassers nicht aus seinem eigenen Vermögen bezahlen zu müssen.

Die Nachlassgläubiger werden versuchen, den Erben persönlich in Anspruch zu nehmen. Um seine persönliche Haftung zu vermeiden, kann der Erbe die Nachlassverwaltung oder, wenn der Nachlass zahlungsunfähig oder überschuldet ist, auch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen.

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Auch der Nachlassgläubiger kann die Nachlassverwaltung beantragen, wenn die Befriedigung seiner Forderung durch das Verhalten des Erben oder dessen Vermögenslage gefährdet ist. Dies kann der Fall sein, wenn der Erbe Nachlassgegenstände verschleudert oder der Erbe selbst überschuldet ist und dessen private Gläubiger versuchen, auf den Nachlass zuzugreifen. Die Anordnung der Nachlassverwaltung setzt voraus, dass der Nachlass so liquide ist, dass die Verfahrenskosten gedeckt werden können. Ist ausreichend Liquidität vorhanden, bestimmt das Amtsgericht einen Nachlassverwalter.

Nachlassverwaltung wird durch das Gericht abgewickelt

Der Nachlassverwalter nimmt den Nachlass in Besitz, verwaltet und veräußert die Nachlassgegenstände, soweit dies zur Befriedigung der Nachlassgläubiger erforderlich ist. Der Erbe selbst kann nicht mehr über den Nachlass verfügen. Auch seine eigenen Gläubiger haben keine Zugriffsmöglichkeit auf den Nachlass mehr. Der Nachlassverwalter steht unter der Aufsicht des Nachlassgerichts und ist für die Verwaltung verantwortlich.

Für seine Tätigkeit setzt das Nachlassgericht eine Vergütung fest, die aus dem Nachlass zu bezahlen ist. Ist der Nachlass abgewickelt, übergibt der Nachlassverwalter dem Erben noch vorhandene Nachlassgegenstände und die Nachlassverwaltung wird aufgehoben. Stellt der Nachlassverwalter gleich zu Anfang oder im Laufe des Verfahrens fest, dass der Nachlass zahlungsunfähig oder überschuldet ist, muss er das Nachlassinsolvenzverfahren beantragen.

Ein Erbe, der nach dem Erbfall die Vermögenssituation des Nachlasses nicht einschätzen kann, sollte jedenfalls die Anordnung der Nachlassverwaltung beantragen. Zwar kann er dann nicht mehr über den Nachlass verfügen, entledigt sich aber auch des Risikos, dass er mit dem eigenen Vermögen für Verbindlichkeiten des Nachlasses in die Haftung genommen wird.

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