Ein Nießbrauch begründet die „Belastung einer Sache in der Weise, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen“. In der Umgangssprache ist meist von der Nutznießung die Rede.
Beim Nießbrauch werden die formelle Inhaberschaft an einem Recht und die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit aufgespalten. Ein Nießbrauch kann an Grundstücken und beweglichen Sachen sowie an einzelnen Rechten sowie am Vermögen insgesamt eingeräumt werden. Wird der Nießbrauch pauschal am Vermögen eingeräumt, bedeutet dies, dass der Nießbraucher das Nutzungsrecht an einzelnen zum Vermögen gehörenden Gegenständen erlangt. In Abgrenzung dazu berechtigt das Wohnrecht nur zum Bewohnen einer Immobilie, nicht aber, Nutzungen daraus zu ziehen.
Der Nießbraucher ist zum Besitz der Sache berechtigt, er erhält das Nutzungsrecht und erwirbt das Eigentum an den „Früchten“ der Sache (z.B. Miete beim Mietshaus) mit der Trennung von der Hauptsache. Er ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Eigentümers die Sache wesentlich umzugestalten oder zu verändern, ist aber verpflichtet, für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Angesichts einer drohenden Schadensersatzverpflichtung sollte er eine „übermäßige Fruchtziehung“ vermeiden.
Der Nießbrauch ist ein höchstpersönliches Recht (§§ 1030 – 1089 BGB). Es erlischt mit dem Tod des Nießbrauchers. Es ist nicht auf Dritte übertragbar, kann aber in der Ausübung einem Dritten überlassen werden (§ 1059 BGB).
Lesen Sie auch unsere weiterführenden Informationen zum Nießbrauchrecht beim Hausverkauf und dem Unterschied zwischen Wohnrecht und Nießbrauchrecht.
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Nießbrauch an Grundstücken
Nießbrauch an beweglichen Sachen wird eingeräumt durch Einigung und Übergabe (z.B. Vater überlässt seinem Sohn seinen PKW zur Nutzung), an Grundstücken durch Einigung und Eintragung im Grundbuch, an Rechten durch Abtretung des Rechts. Wirtschaftliche Bedeutung hat das Nießbrauchrecht vorwiegend an Grundstücken. Da die Bevölkerung stets älter wird und an ihrer Alterssicherung interessiert ist, zugleich aber auch frühzeitig Vermögenswerte auf die jüngere Generation übertragen möchte, dürfte die wirtschaftliche Bedeutung des Nießbrauchs zunehmen.
Typisches Beispiel: Der Vater überträgt aus steuerlichen Gründen zu Lebzeiten dem Sohn sein Mietshaus. Der Sohn wird Eigentümer. Zugleich räumt er dem Vater zur Alterssicherung das Recht ein (Nießbrauch), weiterhin die Mieten zu vereinnahmen und damit weiterhin die Nutzungen aus der Immobilie zu ziehen. Daraus können sich teils komplizierte, insbesondere steuerliche Konsequenzen ergeben (z.B. wer darf das Objekt steuerlich abschreiben).