Notaranderkonto

Das Notaranderkonto ist ein Treuhandgirokonto des Notars bei einer Bank, das der Notar im eigenen Namen für die Parteien eines Immobilienkaufvertrages führt. Es dient dazu, die Abwicklung des Kaufvertrages sicherer zu gestalten und den Sicherungsinteressen beider Parteien gerecht zu werden. Das auf dem Notaranderkonto verwahrte Geld ist für den Notar Fremdgeld, dass er treuhänderisch zu verwahren und zu verwalten hat.

Die Grundlage dafür findet sich in der Notarordnung. Um das Geld abzusichern, haben die Notarkammern für den (sehr unwahrscheinlichen) Fall der Veruntreuung des Geldes durch den Notar Notarversicherungsfonds eingerichtet. Notaranderkonten werden in der Praxis nur noch in Ausnahmefällen eingerichtet.

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Das Notaranderkonto dient der Sicherung

Will der Eigentümer seine Immobilie verkaufen, ist er daran interessiert, dass das Eigentum auf den Erwerber erst umgeschrieben wird, wenn der Kaufpreis bezahlt ist. Umgekehrt ist der Käufer daran interessiert, dass er mit Zahlung des Kaufpreises tatsächlich auch Eigentümer der Immobilie wird.

Die Situation ist oft dadurch erschwert, dass die Immobilie mit Rechten Dritter belastet ist und die Belastungen aus dem Kaufpreis abzulösen sind. Es geht also darum, das Risiko von Vorleistungen einer Partei zu vermeiden.

Im einfachsten Fall zahlt der Erwerber den Kaufpreis direkt an den Verkäufer. Dies kann er weitgehend ohne Risiko tun, wenn dem Notar alle Löschungsbewilligungen der im Grundbuch eingetragenen Gläubiger vorliegen und der Verkäufer das Grundstück lastenfrei übertragen kann.

Zugleich muss gewährleistet sein, dass die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Erwerbers erfolgen und zur Finanzierung des Kaufpreises eine Grundschuld an der vereinbarten Rangstelle im Grundbuch eingetragen werden kann. Erst dann stellt der Notar den Kaufpreis fällig. Eines Notaranderkontos bedarf es dann nicht.

Notaranderkonto nur bei berechtigtem Sicherungsinteresse

Ein Notaranderkonto kommt nach Maßgabe des § 57 BeurkG (bis 9.6.2017: § 54a BeurkG) ohnehin nur in Betracht, wenn ein berechtigtes Sicherungsinteresse besteht. Der bloße Wunsch einer Partei, ein Notaranderkonto einzurichten, genügt nicht. Ein berechtigtes Interesse lässt sich begründen, wenn der Erwerber den Kaufpreis über mehrere Darlehen unterschiedlicher Darlehensgeber finanziert und gewährleistet sein muss, dass der Verkäufer den vollen Kaufpreis erhält.

In Betracht kommt auch, dass der Notar mehrere im Grundbuch eingetragene Gläubiger ablösen muss und sicherzustellen ist, dass der Kaufpreis ausreicht, die Lastenfreiheit herbeizuführen. Ein Notaranderkonto kommt auch dann in Betracht, wenn im Grundbuch ein Zwangsversteigerungsvermerk oder Zwangsverwaltungsvermerk eingetragen ist und sicherzustellen ist, dass der betreffende Gläubiger das Grundstück gegen Zahlung seiner Forderung freigibt.

Ein Notaranderkonto begründet zusätzliche Notargebühren. Sie betragen bei Beträgen ab 10.001 € bis 150.000 €: 0,5 % des zu betreuenden Betrages. Betreut der Notar z.B. 100.000 €, kann er ci. 287 € abrechnen.

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