Jeder Vorgang, der eine Immobilie betrifft und die Eintragung im Grundbuch nach sich zieht, muss notariell beurkundet werden. Auch ein Immobilienkaufvertrag bedarf der Beurkundung durch einen Notar. Andernfalls ist der Kaufvertrag nach § 311b BGB nichtig. Der Notar rechnet seine Gebühren ausschließlich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz ab (GNotKG). Das Gesetz gewährt ihm allenfalls geringe Spielräume, deren Grenzen der Notar nicht über- oder unterschreiten darf. Der Notar ist gesetzlich verpflichtet, für seine Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben (§ 17 Abs. 1 S. 1 Bundesnotarordnung). Damit ist gewährleistet, dass ein Notar in Berlin oder Brandenburg genau die gleichen Gebühren berechnet wie ein Notar in München oder Hamburg. Regionale Unterschiede gibt es aufgrund der klaren gesetzlichen Vorgaben nicht.
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Immobilie verkaufen – Notarkosten
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Die Notarkosten zahlt regelmäßig der Käufer
Allgemein ist davon auszugehen, dass die Notarkosten für die Abwicklung eines Immobilienkaufvertrages sowie die Gebühren für die Eintragung der Eigentumsumschreibung im Grundbuchamt pauschal circa 1,5 Prozent des Kaufpreises ausmachen. Die Notarkosten zahlt regelmäßig der Käufer. Der Grund besteht darin, dass der Verkäufer andernfalls die Notarkosten auf den Kaufpreis aufgeschlagen würde und der Erwerber auch auf diesen Betrag die Grunderwerbsteuer zahlen müsste. Der Käufer muss die Notarkosten im Regelfall aus seinem Eigenkapital bezahlen, da sie meist nicht über die Bank im Rahmen der Kaufpreisfinanzierung mitfinanziert werden.
§ 19 GNotKG bestimmt, dass die Notarkosten nur aufgrund einer dem Kostenschuldner mitgeteilten Notarkostenrechnung eingefordert werden dürfen. Die Kostenrechnung muss alle für das Geschäft maßgeblichen Informationen enthalten. In der Anlage 1, Teil 2 GNotKG ist im Kostenverzeichnis der jeweilige Gebührentatbestand beschrieben, nach dem der Notar tätig wird.
Der für die Gebühr maßgebliche Ansatz bemisst sich nach dem Kaufpreis für die Immobilie oder nach dem Wert der zur Finanzierung des Kaufpreises bestellten Grundschuld.
Beispiel:
Kaufpreis für den Kauf einer Immobilie von 100.000 €:
Notargebühren
Beurkundung des Kaufvertrags (2,0 Gebühr) = 546,00 € Vollzug des Geschäfts = 136,50 € Eventuell sonstige betreuende Tätigkeit = 136,50 € zzgl. 19% MwSt. = 155,61 € Summe Notarkosten = 974,61 € zzgl. Auslagen für Porto, Telefon, Fahrtkosten
Grundbuchgebühren
Auflassungsvormerkung = 136,50 € Umschreibung Eigentümer = 273,00 € Summe Grundbuchkosten = 409,50 € Gesamtkosten = 1.384,11 €
Ist zugunsten des Verkäufers im Grundbuch noch eine Grundschuld eingetragen und muss diese zur Löschung gebracht werden, trägt der Verkäufer die Löschungskosten. Diese betragen ca. 0,2 Prozent des Grundschuldbetrages. Muss der Erwerber zur Finanzierung des Kaufpreises seinerseits eine Grundschuld bestellen, fällt auf der Grundlage des Grundschuldbetrages eine Notar- und Grundbuchgebühr an. Je nach Aufgabenstellung des Notars kommen weitere Gebührensätze in Betracht.