Zur ordnungsgemäßen Benutzung eines Grundstücks gehört der Zugang zum öffentlichen Verkehrsraum. Fehlt ein solcher Zugang, gewährt § 917 BGB ein Notwegerecht.
Voraussetzung dafür ist, dass das Grundstück andernfalls nach Maßgabe einer objektiven Betrachtungsweise nicht ordnungsgemäß nutzbar ist.
Unsere ausführliche Beschreibung zum Notwegerecht finden Sie unter:
Blogbeitrag – Notwegerecht über das Grundstück des Nachbarn
Ein Notwegerecht begründet den Anspruch eines Grundstückseigentümers gegen seinen Nachbarn, dessen Grundstück zu nutzen, um zu seinem eigenen Grundstück zu gelangen oder dieses in angemessener wirtschaftlicher Weise nutzen zu können. Da damit ein Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum verbunden ist, muss das Notwegerecht zu einer angemessenen, den wirtschaftlichen Verhältnissen des Grundstücks entsprechenden Nutzung unbedingt notwendig sein.
Beispiel: Ein Grundstück wird aufgeteilt. Der hinten liegende Teil hat keinen Zugang zum öffentlichen Verkehrsraum.
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Das Notwegerecht muss zwingend begründet sein
Das bloße persönliche Bedürfnis des Eigentümers (z.B. wegen seines Alters oder eines Gebrechens) genügt nicht. Will der Eigentümer mit seinem Auto unmittelbar vor sein Haus oder in die Garage fahren, kann er allein dafür kein Notwegerecht beanspruchen. Er befindet sich gerade nicht in einer Notlage, wenn er eine in unmittelbarer Nähe seines eigenen Grundstücks liegende Garage anmieten oder vor seinem Grundstück auf öffentlichen Verkehrsflächen parken und von dort in zumutbarer Weise sein Grundstück erreichen kann.
Um das Notwegerecht zu nutzen, muss es der Eigentümer des verbindungslosen Grundstücks gegenüber seinem Nachbarn ausdrücklich geltend machen. Da das Notwegerecht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kraft Gesetzes entsteht, braucht es eigentlich nicht im Grundbuch eingetragen zu werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt sich dennoch die Eintragung.
Notwegerecht ist kein Gewohnheitsrecht
Der Eigentümer kann sich nicht auf ein unbegründetes Notwegerecht als Gewohnheitsrecht berufen, sofern er das nachbarliche Grundstück über Jahre hinweg genutzt und der Nachbar die Nutzung geduldet hat. Er darf sich nicht darauf einrichten, dass der Nachbar auch künftig auf seine Eigentumsrechte verzichtet.
Wird ein Notwegerecht eingeräumt, ist es Aufgabe des Grundstückseigentümers, auf seine Kosten den Notweg herzustellen und zu unterhalten. Zur Unterhaltung gehört auch die Räum- und Streupflicht im Winter. Als Entschädigung kann der Nachbar Zahlung einer Notwegrente beanspruchen. Bei ihrer Bemessung ist auf die Minderung des Verkehrswertes des mit dem Notwegerecht belasteten Grundstücks abzustellen.