Vermieter und Mieter können mietvertraglich vereinbaren, dass nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit der Mieter die Möglichkeit, sprich die Option haben soll, das Mietverhältnis durch einseitige Erklärung um eine bestimmte Zeit zu verlängern. Da die Option ein verbindliches Verlängerungsangebot des Vermieters darstellt, braucht es der Mieter nur noch anzunehmen. Auf die Zustimmung des Vermieters kommt es dann nicht an. Es genügt, dass der Mieter erklärt, er möchte das Mietverhältnis fortsetzen. Haben mehrere Personen den Mietvertrag unterschrieben, können die Mieter das Optionsrecht nur gemeinsam ausüben.
Ist eine längere Optionszeit als ein Jahr vereinbart, bedarf die Vereinbarung der Schriftform. Im Regelfall vereinbaren die Parteien eine Frist zur Ausübung des Optionsrechts, beispielsweise spätestens drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Ist keine solche Frist vereinbart, gilt eine angemessene Frist. Die Option muss auf jeden Fall vor Beendigung des Mietvertrages ausgeübt werden. Nimmt der Mieter die Option in Anspruch, wird das bisherige Mietverhältnis für den vereinbarten Zeitraum fortgeführt. Das Optionsrecht erledigt sich spätestens mit Ablauf des um die Optionszeit verlängerten Mietvertrages, es sei denn, die Parteien vereinbaren eine weitere Option.
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Der Vermieter darf ein vereinbartes Optionsrecht nicht dadurch aushöhlen, dass der Mieter mit der Ausübung seines Optionsrechts eventuell vom Vermieter geforderte Vertragsänderungen akzeptieren muss. Soll der Mietvertrag nur unter bestimmten Bedingungen (z.B. Anpassung des Mietzinses) fortgesetzt werden können, müssen diese eindeutig vereinbart sein (z.B. Staffelmiete). Will der Vermieter mangels einer Mieterhöhungsvereinbarung die Miete erhöhen, kann er nach Maßgabe des § 558 BGB nur die ortsübliche Vergleichsmiete verlangen oder die Miete aufgrund einer Modernisierungsmaßnahme erhöhen.
Optionsrecht überwiegend bei Gewerbemietverträgen
Da der Wohnraummieter weitgehend durch das Mietrecht geschützt ist und im Regelfall einen unbefristeten Mietvertrag abschließt, gibt es Optionsrechte vornehmlich bei Gewerbemietverträgen.
Allenfalls dann, wenn der Wohnraummieter einen befristeten Mietvertrag abschließt und je nach seiner beruflichen oder familiären Entwicklung vielleicht weiter in der Wohnung verbleiben möchte, kommt ein solches Optionsrecht in Betracht. Ein Optionsrecht verhindert aber nicht, dass der Vermieter eine Wohnung wegen Eigenbedarfs kündigt.