Immobilieneigentümer sind verkehrssicherungspflichtig. Jeder Eigentümer muss dafür sorgen, dass jedermann das Grundstück und die an sein Grundstück angrenzenden Wege sowie Zu- und Abgänge gefahrlos nutzen kann, ohne zu Schaden zu kommen. Als Teil der Straßenreinigung übertragen die Gemeinden regelmäßig auch die Räum- und Streupflicht im Winter auf die Grundstückseigentümer. Diese können die Räum- und Streupflicht selbst erfüllen, aber auch Dritte beauftragen. Ist die Immobilie vermietet, wird die Aufgabe regelmäßig den Mietern übertragen.
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Die Gemeinden bestimmen in ihren kommunalen Straßenreinigungssatzungen, dass Grundstückseigentümer in der Zeit zwischen 7 Uhr morgens und 20 Uhr abends Schnee räumen und bei Glatteis streuen müssen. An Sonn- und Feiertagen wird wegen der Schneeräumpflicht morgens meist bis zu zwei Stunden Kulanz gewährt. Stellt sich Glatteis ein, ist sofortiges Handeln angesagt. Schneit es dauerhaft, muss der Schnee erst geräumt werden, wenn sich die Witterung normalisiert. Bürgersteige sind so zu räumen, dass Fußgänger gegenläufig auf einem ci. ein Meter breiten Streifen aneinander vorbeigehen können, ohne auf die Straße ausweichen zu müssen. In Regionen, in denen Dachlawinen zu erwarten sind, müssen Eigentümer Schneefanggitter auf ihren Dächern anbringen.
Übertragung von Räum- und Streupflicht
Überträgt der Grundstückseigentümer die Räum- und Streupflicht auf einen Mieter oder einen Servicebetrieb, ist er verpflichtet, den Beauftragten regelmäßig zu kontrollieren und zumindest stichprobenartig zu überprüfen, ob er die übertragene Verpflichtung ordnungsgemäß erfüllt.
Die Übertragung auf den Mieter muss im Mietvertrag ausdrücklich geregelt werden. Eine Regelung allein in der Hausordnung genügt dafür nur, wenn der Mietvertrag ausdrücklich auf die Hausordnung Bezug nimmt. Kann der Mieter selbst nicht räumen, ist er wiederum verpflichtet, für eine Vertretung zu sorgen. Erdgeschossmieter sind nicht aus Gewohnheitsrecht oder per se verpflichtet, den Winterdienst zu übernehmen.
Verunfallt aufgrund winterlicher Verhältnisse ein Passant, haftet der Grundstückseigentümer auf Schadenersatz, wenn er seiner Verkehrssicherungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dabei muss der Passant nachweisen, dass seine Verletzung auf der Missachtung der Räum- oder Streupflicht beruht. Der Eigentümer muss nachweisen, dass er seiner Räum- und Streupflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.