Rechtspfleger

Rechtspflege hat nichts damit zu tun, Gesetzbücher zu entstauben. Rechtspflege ist die Anwendung des Rechts durch den Staat und seine Organe auf den Einzelfall. Der Beruf des Rechtspflegers ist eine Art „Richter light“. Rechtspfleger haben heute viele Aufgaben, die noch vor Jahren den Richtern zugeordnet waren.

Grundvoraussetzung für die Ausübung des Berufs ist ein erfolgreich abgeschlossenes Jurastudium.

Ein Rechtspfleger muss alle juristischen Termini aus dem FF beherrschen und in der Lage sein, das „Juristendeutsch“ Normalverbrauchern so zu sagen zu übersetzen. Die wesentliche Aufgabe in diesem Beruf ist die Entscheidungsfindung bei Fällen der freiwilligen und der streitigen Gerichtsbarkeit. Alle privatrechtlichen Streitigkeiten sind der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordnet. Rechtspfleger sind an den Gerichten tätig. Ihr Beruf ist dem gehobenen Justizdienst zugeordnet.

Rechtspfleger – Aufgaben

Rechtspfleger sind an Amtsgerichten zum Beispiel im Liegenschaftskataster oder im Grundbuch und an Land- und Sozialgerichten im Einsatz. Darüber hinaus sind Rechtspfleger bei den Staatsanwaltschaften oder beim Generalstaatsanwalt tätig.

Die konkreten Aufgaben eines Rechtspflegers sind im Rechtspflegergesetz definiert. Ein Rechtspfleger hat keine Vorgesetzten, sondern ist ausschließlich an das durch die Gesetze vorgegebene Recht gebunden. Die sachliche Unabhängigkeit ist lediglich im Strafvollzug und bei den Staatsanwaltschaften nicht gegeben.

Rechtspfleger arbeiten in Abhängigkeit von ihrem Einsatzgebiet mit Notaren, Standesämtern oder Patentämtern zusammen. Sie stehen permanent in Kontakt mit Menschen, die Rat oder Recht suchen, mit Betreuern, Rechtsanwälten oder Verurteilten. Rechtspfleger bearbeiten am Computer Mahn- und Vollstreckungsbescheide, Erbverträge, Beschlüsse und viele andere wichtige Dokumente.

Die Aufgaben eines Rechtspflegers kann ein Beamter des gehobenen Justizdienstes übernehmen, wenn er einen dreijährigen Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Rechtspflegerprüfung bestanden hat. Wer Rechtspfleger werden will, muss Deutscher im Sinne des Grundgesetzes sein. In einigen wenigen Bundesländern dürfen auch Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union diesen Beruf ausüben.

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