Die Rentenschuld ist eine Unterart der Grundschuld, bei der nicht einmalig Geld, sondern eine Rente als regelmäßige Zahlung aus dem Grundstück fließt. Sie wird im Grundbuch eingetragen und ist nicht an eine persönliche Forderung gebunden.
Die Bestellung erfolgt so, dass zu regelmäßig wiederkehrenden Terminen ein fixer Betrag (Geldrente) aus dem Grundstück zu zahlen ist. Geregelt ist die Rentenschuld im § 1199 des BGB. Das betreffende Grundstück wird in so einem Fall mit einer Rente belastet, die der Gläubiger nicht allein kündigen kann.
Grundpfandrecht Rentenschuld
Die Rentenschuld ist ein in Abteilung 3 des Grundbuchs einzutragendes Grundpfandrecht. Sie eine Unterart der Grundschuld. Die Besonderheit der Rentenschuld liegt darin, dass die Berechtigten regelmäßig zu bestimmten Terminen Geld aus dem Grundstück bekommen. Wird eine Rentenschuld bestellt, ist im Vorfeld auch der Betrag abzustimmen, mit dem die Ablösung der Rentenschuld möglich ist.
Die Höhe der Ablösesumme ist ebenfalls im Grundbuch einzutragen. Das Recht zur Ablösung hat der Eigentümer. Eine Rentenschuld lässt sich auch in eine normale Grundschuld umwandeln. Umgekehrt ist das Gleiche möglich. Bei den Leistungen, die aus der Rentenschuld erwachsen, sind die Vorschriften der Hypothekenzinsen anzuwenden. Für die Ablösungssumme sind die für das Grundschuldkapital geltenden Vorschriften anzuwenden.