Ruhezeiten (Nachbarschaftsrecht)

Lärm ist ein Krankheitsfaktor. Deshalb gelten im Nachbarschaftsrecht Ruhezeiten. Da Lärm von jedem unterschiedlich empfunden wird, stellt der Gesetzgeber pauschal darauf ab, dass er genau festgelegte Ruhezeiten vorgibt. Nach den Immissionsschutzgesetzen der Bundesländer ist in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr früh die Nachtruhe einzuhalten. In Berlin ist die Nachtruhe in § 3 LImSchG Bl geregelt. Zwar darf jeder in seiner Wohnung oder seinem Haus machen, was er will und ist Herr der eigenen vier Wände.

Soweit der Nachbar dadurch beeinträchtigt wird, wird die Grenze dort überschritten, wo auch ein verständiger und durchschnittlich empfindender Nachbar es als unzumutbar empfindet, durch irgendwelche Tätigkeiten von nebenan in seiner Nachtruhe beeinträchtigt zu werden zum Beispiel durch Löcher bohren oder lautes Rumpeln der Waschmaschine.

Wann Lärm wirklich Lärm ist, hängt auch von der Art des Baugebiets ab. In Wohngebieten sind Grenzwerte für den Betrieb technischer Geräte nachts von 35 Dezibel, in Städten 45 Dezibel einzuhalten (Lärmrichtwerte der TA Lärm und der VDI-Richtlinie 2058, Blatt 1 „Arbeitslärm in der Nachbarschaft“). Ca. 30 dB bedeuten einen Geräuschpegel, der lauter ist als Blätterrauschen und leiser als Sprechen. Eine tickende Armatur verursacht ca. 20 dB „Lärm“.

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Ruhezeiten – Mittagsruhe

Soweit es um die Mittagsruhe geht, ist auf die örtlich geltende Kommunalsatzung abzustellen. In den kommunalen Satzungen wird in der Regel eine Mittagsruhezeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr vorgegeben. In Berlin gibt es keine entsprechende Regelung. Hier ist auf die Immissionsschutzvorgaben der Landesimmissionsschutzverordnung Berlin abzustellen. Außerdem handelt nach § 117 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) ordnungswidrig, „wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erzeugt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu beschädigen“.

Ruhezeiten – Feiertagsgesetze

Ferner ist in den Feiertagsgesetzen geregelt (in Berlin: § 7 LImSchG), dass öffentliche Arbeiten und Handlungen, die die Ruhe des Feiertages beeinträchtigen und dem Wesen des Feiertags widersprechen, verboten sind (z.B. Autowaschen, Bauarbeiten am oder im Haus). Außerdem kann jeder Vermieter in der Hausordnung vorgeben, dass bestimmte Verhaltensweisen zu unterlassen und Ruhezeiten einzuhalten sind, beispielsweise kein Spielen eines Instrumentes ab 23:00 Uhr.

Letztlich gebietet es das nachbarschaftliche Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, dass Nachbarn aufeinander Rücksicht nehmen und den Nachbarn nicht über Maßen beeinträchtigen. Jeder sollte sich so verhalten, dass er den Nachbarn nicht stört. Nicht zuletzt ist es ein Gebot des Grundgesetzes, dass die Freiheit zur Ausübung des eigenen Persönlichkeitsrechts dort ihre Grenze findet, wo das Persönlichkeitsrecht einer anderen Person beginnt.

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