Teilungsanordnung

Mit der Teilungsanordnung bestimmt der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung, welcher seiner Erben welche Vermögenswerte aus dem Nachlass erhalten soll oder dieser ändert die gesetzliche Erbquote in seinem Sinne ab. Demnach kann der Erblasser durch letztwillige Verfügung, Anordnungen für die Auseinandersetzung des Nachlasses treffen (§ 2048 BGB).

Nach der gesetzlichen Erbfolge erben die gesetzlichen Erben anteilmäßig den Nachlass. Damit ergeben sich oft Probleme. Gehört zum Nachlass beispielsweise eine Immobilie, muss die Immobilie oft verkauft werden, um dann aus dem Verkaufserlös alle Erben gleichmäßig zu bedienen.

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Will der Erblasser den Verkauf der Immobilie vermeiden, kann er in einer Teilungsanordnung anordnen, dass beispielsweise sein überlebender Ehepartner die Immobilie erben soll. Oft geht es auch darum, zu verhindern, dass der Nachlass zerschlagen wird und zum Beispiel ein Unternehmen allein zum Zweck der Erbauseinandersetzung versilbert werden muss. Dabei muss der Erblasser stets darauf achten, dass er Pflichtteilsansprüche berücksichtigt und durch seine Anordnungen nicht beeinträchtigt.

Beispiel Teilungsanordnung

„Ich, Heinz Müller, setze meine Ehefrau zur Hälfte und meine beiden Kinder Konrad und Friedrich zu jeweils einem Viertel zu Erben meines Vermögens ein. Für die Teilung des Nachlasses ordne ich an, dass meine Ehefrau mein Wohnhaus, mein Sohn Konrad mein Wertpapierdepot und mein Sohn Friedrich mein Ferienhaus auf Mallorca erhalten soll. Die aufgeteilten Vermögenswerte sollen auf die jeweiligen Erbteile angerechnet werden.“

Teilungsanordnungen sind oft nur schwer von einem Vorausvermächtnis zu unterscheiden. Beim Vorausvermächtnis erhält der Erbe neben der Erbschaft einen zusätzlichen Vermögenswert. Er kann das Vorausvermächtnis bereits vor der Aufteilung des Nachlasses verlangen. Das Vorausvermächtnis wird nicht auf den Erbteil angerechnet. Deshalb ist wichtig, eine Teilungsanordnung konkret und eindeutig zu formulieren und von einem Vorausvermächtnis abzugrenzen.

Beispiel Vorausvermächtnis

„Meine Ehefrau Gerda erhält im Voraus als Vermächtnis mein Wohnhaus in Hamburg ohne Anrechnung auf ihren Erbteil.“

Will der Erblasser selbst keine Vorgaben machen, kann er auch anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. Teilt der Dritte dann den Nachlass auf, ist die Aufteilung für die Erben unverbindlich, wenn sie offenbar „unbillig“, also unangemessen, unfair oder nicht nachvollziehbar erscheint. In diesem Fall muss ein Erbe, der sich benachteiligt fühlt, Klage beim Nachlassgericht einreichen, so dass das Gericht durch Urteil entscheidet.

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