Testament

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Wer die Aufteilung seines Nachlasses nicht der gesetzlichen Erbfolge überlassen will, kann ein Testament errichten. Eine Verpflichtung dazu besteht nicht. Das eigenhändige Testament kann der Erblasser selbst erstellen. Er braucht dazu keinen Notar. Es entstehen auch keine Kosten. Eine Sonderform des eigenhändigen Testaments ist das gemeinschaftliche Testament (auch Ehegattentestament oder Berliner Testament), in dem Ehepartner gemeinschaftlich ihren letzten Willen zu Papier bringen. Ein notarielles Testament wird vor einem Notar beurkundet. Die Notarkosten richten sich nach dem Wert des Nachlasses.

Unsere ausführliche Beschreibung zum Testament finden Sie unter:

Blogbeitrag – Immobilie im Testament

Jede Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist testierfähig. Auch betreute Personen sind testierfähig, solange sie in der Lage sind, die Bedeutung eines Testaments zu erkennen und eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen.

Die Testierfreiheit erlaubt, nach eigenem Gutdünken über sein Vermögen zu verfügen. Wer keine gesetzlichen Erben hat und testamentarisch keinen Erben einsetzt, macht von Gesetzes wegen den Staat zu seinem Erben.

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Verfassung des Testamentes

Das Testament muss persönlich errichtet und eigenhändig verfasst werden. Eigenhändig bedeutet, dass das Testament handschriftlich geschrieben wird. Der Erblasser darf weder Computer noch Schreibmaschine benutzen und darf den Text nicht einer anderen Person diktieren oder diese beauftragen, das Testament für ihn zu schreiben. Wer selbst nicht schreiben kann, kann ein notarielles Testament verfassen.

Das Testament ist am Ende des Textes mit dem Vor- und Zunamen zu unterschreiben und mit einem Datum zu versehen. Der Erblasser kann sein Testament jederzeit widerrufen, abändern oder ein neues Testament verfassen. Gibt es mehrere Testamente, ist jeweils das Testament mit dem jüngeren Datum maßgebend. Zur Klarstellung sollte das Schriftstück möglichst mit „Testament“ oder „Mein letzter Wille“ überschrieben werden.

Ein Testament empfiehlt sich insbesondere dann, wenn die Standardregeln der gesetzlichen Erbfolge nicht den Wünschen des Erblassers entsprechen, der Erblasser ihm nahestehende Menschen konkret versorgt wissen möchte, er in einer Patchwork-Familie lebt und seine Kinder aus erster Ehe und die Stiefkinder angemessen am Nachlass beteiligen möchte oder er Vermögenswerte im Ausland besitzt und sicherstellen möchte, dass sein Nachlass nach deutschem Erbrecht abgewickelt wird. Testamente werden häufig auch eingesetzt um spätere Streitigkeiten innerhalb einer Erbengemeinschaft zu vermeiden.

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