Das Treuhandkonto (Notaranderkonto) ist ein Girokonto bei einer Bank, über das der Notar die Bezahlung des Kaufpreises bei einem Immobilienkaufvertrag abwickelt. Der Käufer zahlt den Kaufpreis auf das Treuhandkonto ein. Der Notar zahlt den Kaufpreis an den Verkäufer aus, wenn gewährleistet ist, dass der Käufer als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden kann.
Die Abwicklung über Treuhandkonto dient den Sicherungsinteressen beider Parteien. Der Käufer weiß, dass er bei Zahlung Eigentümer wird. Der Verkäufer weiß, dass er den Kaufpreis erhält. Der Notar hat ihm anvertraute Gelder unverzüglich einem Sonderkonto (Notaranderkonto) zuzuführen und verwaltet das verwahrte Geld treuhänderisch. Sollte der Notar das ihm anvertraute Geld veruntreuen, macht er sich strafbar (Untreue § 266 StGB). Sofern die Haftpflichtversicherung des Notars die Entschädigung ablehnt, haben die Notarkammern hierfür Notarversicherungsfonds eingerichtet.
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Normalfall Direktzahlung des Kaufpreises
Der Normalfall bei der Kaufpreiszahlung besteht darin, dass der Käufer den Kaufpreis direkt an den Verkäufer zahlt. Die Voraussetzungen dafür sind im Kaufvertrag geregelt. Danach stellt der Notar gegenüber dem Käufer den Kaufpreis zur Zahlung fällig, wenn ihm alle Genehmigungen vorliegen (u.a. Verzicht der Gemeinde auf ihr gesetzliches Vorkaufsrecht), die im Grundbuch eingetragenen Gläubiger Löschungsbewilligung für ihre Rechte erteilt haben und zugunsten des Käufers eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist.
Abwicklung über Treuhandkonto
Soll der Kaufpreis über ein Treuhandkonto des Notars abgewickelt werden, ist § 54a BeurkG zu beachten. Danach darf der Notar Bargeld nur entgegennehmen, wenn hierfür ein berechtigtes Sicherungsinteresse der am Kaufvertrag beteiligten Personen besteht und diese ihren ausdrücklichen Wunsch erklären, den Kaufpreis über ein Treuhandkonto abzuwickeln.
Vor allem, wenn der Käufer den Kaufpreis mittels mehrerer Darlehen unterschiedlicher Darlehensgeber finanziert oder die Ablösung von im Grundbuch eingetragenen Gläubigern erforderlich ist, erscheint die Abwicklung über ein Treuhandkonto unter der Aufsicht eines Notars zweckmäßig.
Das Treuhandkonto muss bei einer Bank in Deutschland und möglichst im Amtsbereich des Notars eingerichtet werden. Der Notar ist nicht verpflichtet, die zinsgünstigste Anlagemöglichkeit auszuwählen und muss eine bestimmte Art der Anlage nur bei entsprechender Anweisung der Beteiligten berücksichtigen (§ 54b BeurkG). Nur der Notar persönlich, dessen amtlich bestellter Vertreter oder der Notariatsverwalter dürfen über das Konto verfügen. Barauszahlungen oder Auszahlungen per Scheck bedürfen besonderer Gründe. Hat der Notar Anhaltspunkte, dass das ihm anvertraute Gelder aus unrechtmäßigen Quellen stammen oder der Geldwäsche dienen, muss er die Einrichtung eines Treuhandkontos verweigern (§ 54d BeurkG).
Kosten des Anderkontos
Der Notar berechnet für die Einrichtung und Führung eines Notaranderkonto Gebühren (§ 149 KostO). Diese sind in Abhängigkeit von der Kaufpreissumme gestaffelt.
Sie betragen bis 2.500 € = 1,0 %, ab 2.501 – 10.000 € = 0,5 % und ab 10.001 € = 0,25 %.
Ein Betrag von 100.000 € begründet Kosten von 287,50 €, bei 150.000 € fallen 412,49 € an.