Überschuldeter Nachlass

Tritt der Erbfall ein, weiß der Erbe nicht, ob der Nachlass werthaltig oder möglicherweise überschuldet ist. Vor Annahme der Erbschaft haftet der Erbe den Nachlassgläubigern nur mit dem Nachlass. Eine persönliche Haftung des Erben schließt das Gesetz aus. Aber auch nach der Annahme der Erbschaft hat er gewisse Zeiträume, um sich Klarheit über den Nachlassbestand und die Nachlassverbindlichkeiten zu verschaffen. Dazu bestehen verschiedene Möglichkeiten.

Ist der Nachlass offensichtlich überschuldet, kann der Erbe die Erbschaft innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls ausschlagen. Ist die Vermögenslage unübersichtlich, kann der Erbe Schonfristen geltend machen. Die Dreimonatseinrede berechtigt ihn, die Zahlung von Nachlassverbindlichkeiten bis drei Monate nach Annahme der Erbschaft zu verweigern.

Steht nicht fest, ob und welche Gläubiger existieren, kann er mithilfe des Aufgebotsverfahrens die Nachlassgläubiger gerichtlich auffordern, ihre Forderungen anzumelden. Gläubiger, die sich nicht innerhalb einer vorgegebenen Frist melden, verlieren ihre Forderung.

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Überschuldeter Nachlass und Gläubiger

Der Erbe, der die Erbschaft angenommen hat, haftet gegenüber den Gläubigern auch privat mit dem eigenen Vermögen. Ist der Erbe vermögend und könnte die Verbindlichkeiten tilgen, während der Nachlass überschuldet ist, hat er ein berechtigtes Interesse daran, dass er den Nachlassgläubigern nicht mit seinem Privatvermögen haftet. Oder ist umgekehrt der Erbe selbst überschuldet und der Nachlass ausreichend, um die Nachlassverbindlichkeiten zu bedienen, haben die Nachlassgläubiger ein berechtigtes Interesse daran, dass sie aus dem Nachlass befriedigt werden und die Privatgläubiger des Erben nicht auf den Nachlass zugreifen können. Diesen Interessen kann dadurch Rechnung getragen werden, dass eine Trennung des Privatvermögens und des Nachlassvermögens erfolgt.

Die Trennung der Vermögensmassen kann dadurch herbeigeführt werden, dass Erbe oder Nachlassgläubiger die Eröffnung der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen. Mit der Eröffnung der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzerfahrens tritt eine Trennung der Vermögensmassen ein. Bei der Nachlassverwaltung nimmt ein vom Gericht bestellter Nachlassverwalter den Nachlass in Besitz, verwaltet ihn und veräußert die Nachlassgegenstände, soweit dies zur Befriedigung der Nachlassgläubiger erforderlich ist.

Ergibt sich ein Überschuss, wird dieser an den Erben ausgekehrt und das Verfahrens beendet. Stellt der Nachlassverwalter fest, dass der Nachlass überschuldet ist, muss er das Nachlassinsolvenzverfahren beantragen, vorausgesetzt, dass der Nachlass genügend Liquidität aufweist, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Ein sodann bestellter Insolvenzverwalter wickelt den Nachlass ab und befriedigt die Nachlassgläubiger nach dem in der Insolvenzordnung im Einzelnen festgelegten Verfahren.

Ist die Überschuldung von Anfang an offensichtlich, können Gläubiger oder Erbe auch sogleich das Nachlassinsolvenzverfahren beantragen.

Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz werden nur angeordnet, wenn wenigstens die Verfahrenskosten aus dem Nachlass bezahlt werden können. Stellt sich heraus, dass keine Liquidität verfügbar ist, werden die Verfahren eingestellt oder gar nicht erst eröffnet. Die Gläubiger werden dann den Erben zur Zahlung auffordern. In diesem Fall kann der Erbe die Dürftigkeitseinrede erheben und die Befriedigung der Nachlassgläubiger insoweit verweigern, als er der Nachlass dafür nicht ausreicht.

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