Umsatzsteuer

Wer als Unternehmer Waren liefert oder Dienstleistungen erbringt, berechnet dem Kunden nach Maßgabe des Umsatzsteuergesetzes sowie der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung. Umsatzsteuer. Der Regelsteuersatz beträgt derzeit 19 %. Bestimmte Güter, wie Lebensmittel, Bücher und Zeitungen und Hotelübernachtungen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Das Umsatzsteuergesetz überträgt dem Unternehmer die Aufgabe, die Umsatzsteuer vom Kunden zu vereinnahmen und an den Fiskus abzuführen.

Der Verkauf von Immobilien ist umsatzsteuerfrei, unterliegt aber der Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz (§ 4 Nr. 9a UStG). Es ist in der Regel Grunderwerbsteuer zu zahlen. Ist der Unternehmer grenzüberschreitend tätig, benötigt er zusätzlich eine USt-Identifikationsnummer (§ 27a UStG). Beim Immobilienverkauf kann aber auch Spekulationssteuer in selbstgenutzten Immobilien und ggf. auch Gewerbesteuer anfallen.

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Umsatzsteuer – Soll- und Ist-Besteuerung

Wählt der Unternehmer die Soll-Besteuerung, entsteht die Umsatzsteuer, sobald er vom Kunden das Entgelt für seine Leistung vereinnahmt. Bei der Ist-Besteuerung braucht er die Steuer erst dann an den Fiskus abzuführen, wenn er den Betrag von seinem Kunden erhalten hat.

Ein Unternehmer ist im Regelfall vorsteuerabzugsberechtigt. Er darf die von ihm vereinnahmten Umsatzsteuerbeträge mit den Vorsteuern verrechnen. Vorsteuern sind die Umsatzsteuerbeträge, die Dritte dem Unternehmer für die Warenlieferung oder für Dienstleistungen berechnen. Die Differenz zwischen vereinnahmten Umsatzsteuern und Vorsteuern ergibt den Umsatzsteuerbetrag, den er an den Fiskus abführen muss.

Damit der Fiskus sein Geld erhält, ist der Unternehmer verpflichtet, bis zum zehnten Tag nach Ablauf eines Voranmeldungszeitraums eine Umsatzsteuer-Voranmeldung einzureichen. Es ist seine Aufgabe, die Umsatzsteuerschuld zu berechnen. Je nach Umsatz ist die Umsatzsteuermeldung monatlich, quartalsmäßig oder nach Jahresablauf zu erstellen.

Ist der Unternehmer als Kleinunternehmer tätig, kann er sich von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen. Kleinunternehmer ist derjenige, dessen Vorjahresumsatz unter 17.500 € gelegen hat und im laufenden Jahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Kleinunternehmer dürfen in den Rechnungen an ihre Kunden keine Umsatzsteuern ausweisen und Umsatzsteuern, die sie selbst für Waren und Dienstleistungen entrichten, nicht als Vorsteuern abziehen.

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