Vertrag (Zivilrecht)

Ein Vertrag kommt dadurch zustande, dass eine Partei ein Angebot abgibt und eine andere Partei dieses Angebot annimmt. Der Vertrag besteht also aus zwei sich inhaltlich deckenden Willenserklärungen. Diese beiden Willenserklärungen bezeichnet das Gesetz als „Antrag = Angebot“ und als „Annahme“. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt die Details in §§ 145 ff BGB.

Der Vertragsschluss kann mündlich (per Handschlag), schriftlich oder durch schlüssiges Verhalten (Einstieg in die U-Bahn) zustande kommen. Teils schreibt das Gesetz Formvorschriften vor, ohne deren Einhaltung der Vertrag nichtig ist (z.B. Schriftform, notarielle Beurkundung, Textform).

Wer mit seiner Erklärung noch kein rechtlich verpflichtendes Angebot abgeben möchte, vielmehr durch seine Erklärung andere zur Abgabe von Angeboten auffordern möchte, erklärt eine „Aufforderung zum Angebot“. Beispiel: Bei der Ware im Supermarktregal ist es dem Verkäufer freigestellt, das Angebot des Kunden anzunehmen oder abzulehnen.

Ein verpflichtendes Angebot liegt erst dann vor, wenn der Anbietende seine Erklärung so konkretisiert hat, dass der Empfänger das Angebot vorbehaltlos annehmen kann. Wer ein Angebot unterbreitet, ist nach § 145 BGB an sein Angebot gebunden. Wer dies ausschließen möchte, muss das Angebot einschränken (Beispiel: „freibleibend“, „solange der Vorrat reicht“).

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Annahmeerklärung und Vertrag

Derjenige, der das Angebot annehmen möchte, schließt mit seiner Annahmeerklärung den Vertrag. Dieser kann dem Angebot nur vorbehaltlos zustimmen. Er muss „ja“ sagen, ein „ja, aber“ ist keine Annahme. Jede inhaltliche Veränderung des Angebots beinhaltet die Ablehnung des Angebots und zugleich einen neuen Antrag, den dann die andere Partei annehmen oder ablehnen kann. Schweigen führt nicht zum Vertragsabschluss. Wer schweigt, lehnt nicht ab und sagt auch nicht zu.

Das Vertragsrecht ist von der Vertragsfreiheit geprägt. Sie beinhaltet die Freiheit, zu entscheiden, ob und wie man einen Vertrag abschließen will (Abschlussfreiheit). Schranken ergeben sich daraus, dass ein Unternehmen eine Monopolstellung hat oder eine gesetzliche Abschlusspflicht besteht (z.B. Kfz- Haftpflichtversicherung) oder die Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu berücksichtigen sind.

Aufgrund der Inhaltsfreiheit ist es den Parteien zudem überlassen, den Inhalt des Vertrages frei zu vereinbaren, soweit das Gesetz den zwingenden Charakter einer Vorschrift durch den Gesetzeswortlaut nicht zum Ausdruck bringt (z.B. § 311b BGB: Grundstückskaufverträge ohne notarielle Beurkundung sind nichtig).

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