Wirtschaftsplan

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Nach § 28 WEG hat der Verwalter einer Eigentümergemeinschaft jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan informiert die Wohnungs- und Teileigentümer über die im anstehenden Kalenderjahr zu leistenden Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums.

Da der Verwalter darauf angewiesen ist, wegen der laufenden Unterhaltungskosten der Immobilie auf Bargeld zurückgreifen zu können, sind die Wohnungseigentümer verpflichtet, in der Regel monatlich im Voraus Wohngeld zu leisten.

Unsere ausführliche Beschreibung zum Wirtschaftsplan finden Sie unter:

Immobilie verkaufen – Wohngeld und Wirtschaftsplan verstehen

Der Wirtschaftsplan wird anhand der letzten Jahresabrechnung erstellt und beinhaltet nach Maßgabe der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums eine Prognose über die voraussichtlichen Kosten des Folgejahres. Dazu werden voraussichtliche Kostenerhöhungen, feststehende Zusatzkosten oder zu erwartende Wohngeldausfälle durch Schätzung ermittelt und in den Wirtschaftsplan eingestellt.

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Wirtschaftsplan und Wohngeldzahlung

Anhand des in der Gemeinschaftsordnung vereinbarten Verteilerschlüssels ist der hieraus resultierende und auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallende Betrag als Einzelwirtschaftsplan auszuweisen. Im Ergebnis ergibt sich die monatliche Wohngeldzahlung für den jeweiligen Eigentümer. Der Wirtschaftsplan wird durch Mehrheitsbeschluss in der Wohnungseigentümerversammlung genehmigt.

Der Verwalter muss zur Aufstellung eines Wirtschaftsplans nicht gesondert aufgefordert werden. Er ist verpflichtet, den Wirtschaftsplan von sich aus als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung zu erstellen. Unterlässt er die Aufstellung, kann jeder Wohnungseigentümer die Anfertigung gerichtlich erzwingen (§§ 21, V Nr. 5, 43 Nr. 3 WEG).

Nach Ablauf eines Kalenderjahres hat der Verwalter in der Jahresabrechnung die im abgelaufenen Kalenderjahr konkret angefallenen Einnahmen und Ausgaben zu erfassen und für jeden einzelnen Eigentümer zu verrechnen. Der Wirtschaftsplan gilt nur für das Kalenderjahr, für das er erstellt wurde. Allerdings können die Eigentümer beschließen, den Wirtschaftsplan über das Kalenderjahr hinaus fortgelten zu lassen, sofern keine wesentlichen Änderungen zu erwarten sind.

Der Wirtschaftsplan entspricht erst dann nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn er zu wesentlich überhöhten Vorschüssen und zu erheblichen Nachzahlungen führt. Ein Wirtschaftsplan mit einer offensichtlich voraussichtlichen Unterdeckung kann auf Antrag eines Wohnungseigentümers durch das Gericht für ungültig erklärt werden, wenn er zu erheblichen Liquiditätsengpässen der Wohnungseigentümergemeinschaft führen würde. Aus diesen Gründen erklärt sich auch die Bedeutung des Wirtschaftsplans, wenn Sie Ihre Immobilie verkaufen wollen.

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