Zugewinngemeinschaft

Der Zugewinnausgleich bezweckt die Vermögensaufteilung der Ehepartner nach einer Scheidung. Alles, was die Partner während der Ehe an Vermögen gebildet haben (Zugewinn), wird aufgeteilt. Vereinbaren die Ehepartner keinen Ehevertrag, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit der Konsequenz des Zugewinnausgleichs bei Scheidung und Tod.

Grund ist, dass auch derjenige Ehepartner, der während der Ehe weniger Möglichkeiten hatte, Vermögen anzusammeln, am Vermögenszuwachs des anderen Partners beteiligt werden soll. Ursprünglich hatte der Gesetzgeber die Hausfrauenehe vor Augen, in der ein Partner den Haushalt führte und die Kinder erzog, während der andere das Geld verdiente.

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Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft hat folgende Auswirkungen: …

  • Alles, was ein Ehepartner vor der Eheschließung besitzt, bleibt auch nach einer Scheidung das alleinige Eigentum des Ehepartners.
  • Alles, was ein Partner nach der Scheidung an Vermögen hinzuerwirbt, bleibt gleichfalls sein alleiniges Eigentum.
  • Alles, was ein Ehepartner während der Ehe an Vermögen hinzugewinnt, muss er mit seinem Ehepartner bei der Scheidung teilen.

Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung

Die Zugewinngemeinschaft kann durch einen Ehevertrag aufgehoben und beispielsweise eine Gütertrennung vereinbart werden. Ist eine Gütertrennung vereinbart, erfolgt bei der Scheidung kein Zugewinnausgleich. Ehepartner können sich auch noch während des laufenden Scheidungsverfahrens über den Zugewinnausgleich in einem Ehevertrag einigen. Der Ehevertrag bedarf allerdings der notariellen Beurkundung (§ 1378 BGB). Eine solche Vereinbarung darf keinen Ehepartner über Gebühr bevorteilen und keinen Partner unangemessen benachteiligen. Eheverträge haben dort ihre Grenzen, wo sie „nicht Ausdruck gleichberechtigter Lebenspartnerschaft“ sind. Dies kann dann der Fall sein, wenn ein Ehepartner aufgrund seiner „überlegenen Verhandlungsposition den Ton angibt“.

Der Zugewinn berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Anfangsvermögen zum Zeitpunkt der Trauung und dem Endvermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags. Mit in die Ehe eingebrachte Schulden werden als negatives Anfangsvermögen beim Zugewinnausgleich verrechnet.

Begehrt ein Ehepartner bei der Scheidung den Zugewinnausgleich, muss er ihn beim Familiengericht eigens beantragen. Verstirbt ein Ehepartner, wird der Zugewinnausgleich dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehepartners um ein Viertel der Erbschaft erhöht (§ 1371 BGB).

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